BayRDG Art. 12
(...)
(2) 1Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen
zu besetzen. ²Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter mit
einer nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 zu bestimmenden Qualifikation, bei der
Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
³Von Satz 2 kann ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen werden, wenn
ansonsten der Krankenkraftwagen nicht zum Einsatz kommen könnte.
Also, rechtlich gesehen im Prinzip möglich, aber es heißt hier "ausnahmsweise", d.h. es muss wirklich an diesem Tagen die personelle Situation nichts anderes hergeben und sich kurzfristig so ergeben haben. Wenn jemand 4 Wochem im Voraus ne "Unterbesetzung" plant, ist das durch das Gesetz meines erachtens nicht gedeckt, und das klingt hier für mich so.