Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden,allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. ........
denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt.
So... soweit find ich deinen Post ja schonmal nicht schlecht durchdacht ;)
(Hab mir nicht alle Fallbeispiele durchgelesen, da fehlt mir die zeit *g*)

Das du im Rahmen des HvO über den §Rechtfertigender Notstand einen Verstoß gegen die StVO rechtfertigen kannst, ist richtig und auch schön von dir erklärt :)

Allerdings ist dir bei dem "Signal" ein klitze kleiner Fehler unterlaufen, folgender:

Das wiederrechtliche Anbringen einer blauen RKL ist KEIN Verstoß gegen die StVO, sondern gegen die StVZO. (Wird gleich gaaanz wichtig)

Fall 1:

Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

Fall 2:

Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

Fall 3:

Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...

Jetzt muss man wissen: Die TÜV-Prüfungen sind nicht zum Spaß, sondern um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der der anderen Verkehrsteilnehmen zu Schützen.

"Umgehe" ich jetzt diese Prüfung, handel ich damit Fahrlässig oder unter Umständen sogar Grob Fahrlässig.

Als nächstes erinnern wir uns wider an das Ende des §34 StGB
"Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden"
(Gleiches gilt für die SoRe die über den §35 StVO laufen, denn mit Diesen Sonderrechten ist kein fahrlässiger Verstoß gegen die StVZO zulässig)

Fazit:
Angemessen und Fahrlässig, sind nur leider nicht in seinen sinnvollen Satz zu bringen ;)


MfG Fabsi

P.S.: Und JA, es kommt natürlich immer auf den Polizisten, den Richter usw. usw. usw. an... Aber wir betrachten hier schliesslich den Worst Case :)