1.5 die kommunalen Feuerwehren.....
1.6 .....im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen.....
§7
4.) Sofern ausnahmsweise bestimmte Funktionsträger gestattet werden soll ,.....Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben , ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes oder Landesbehörde......erforderlich.
Die Zustimmung ist mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen !!!
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somit ist das mitführen von Privaten Handfunksprechgeräten verboten, ohne entsprechende Genemigung.
BOS-Funk ist kein CB-Funk auch wenn es einige nicht begreifen wollen !!!!!!!
mfg.
MHD-Funker-Lp