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Thema: Dumm gelaufen...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Grisuchris
    Bayern ist groß, und den Wisch gibts nicht überall (wie z.B. bei uns im Landkreis PAF)
    Es handelt sich hier um die sogenannte "Verpflichtungserklärung" und dieser "Wisch" gilt auch in Bayern, also für jeden, der am BOS Funk teilnimmt.

    Ebi
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    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  2. #2
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    180
    so nun kann ichs doch nicht ganz lassen, auch wenn wir langsam vom Thema abkommem.

    @ firerobs

    Jugendliche sind nicht Geschäftsfähig! Sondern beschränkt Geschäfts- bzw. Handlungsfähig. D.h. sie dürfen einfache Verträge, wie kleiner Kaufverträge u.ä. eingehen (Süssigkeitenkauf). Je nach Alter werden diese Kompetenzen gemäss Gerichtspraxis ausgebaut. Das Unterschreiben einer solcher Erklärung benötigt in meinen Augen jedoch eine undeingeschränkte Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit. Eine solche Erklärung wäre also anfechtbar, und würde wohl als nichtig erklärt.

    @ Ebi

    Ich habe diese Erklärung mal durchgelesen. Schlussendlich gilt jedoch "alle sind vor dem Gesetz" gleich. D.h. grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob man Kenntnisse von diesen einschlägigen Bestimmungen hat, oder nicht. Denn Unwissen schützt nicht vor Strafe. Eine solche bei der Strafzumessung kann eine solche Erklärung von Bedeutung sein.
    Verstösst einer gegen die besgaten Bestimmungen, welcher die Erklärung unterschrieben und damit Kenntnis von ihr hat, kann man davon ausgehen, dass er mit Vorsatz gehandelthat. Hinzu kommt, dass Schuld und Rechtswidrigkeit wohl zu bejahen sind.
    Hat jemand einfach einen Scanner zu Hause, kennt aber diese Bestimmungen nicht, und ist sich der Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewusst, stellt sich zumindest die Frage, inwiefern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Somit könnte unter Umständen ein Strafmilderungsgrund vorliegen.
    D.h. derjenige welcher die Erklärung nicht kennt und nicht unterschrieben hat, hat unter Umständen eine geringere Strafe zu erwarten, als derjenige, welcher die Erklärung kennt und unterschrieben hat.

    Zu beachten ist jedoch, dass dies von Tatbestand zu Tatbestand geprüft werden muss, und nicht grundsätzlich für alle erwähnten Bestimmungen so gilt. Nur als allgemeiner Hinweis.

    Diese Handhabung ist etwa mit einem Konkurenzverbot oder Ähnlichem zu vergleichen, da von den Beteiligten eine höhere Sensibilität verlangt und erwartet wird.

    nur so als Anmerkungen ... so genug juristisches Geplänkel ...

    marlon
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  3. #3
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    wer aber nicht in der Lage ist innerhalb von 3 monaten sein Funkkram zurückzubauen und noch einsatzausdrucke zu hause liegen hat der ist selber schuld
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Zitat Zitat von hannibal
    wer aber nicht in der Lage ist innerhalb von 3 monaten sein Funkkram zurückzubauen und noch einsatzausdrucke zu hause liegen hat der ist selber schuld
    treffend formuliert ... auch wenns keinen Eintrag geben sollte ... vorgemerkt ist man ...

    wirklich selber schuld
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  5. #5
    firerobs Gast
    Zitat Zitat von marlon
    so nun kann ichs doch nicht ganz lassen, auch wenn wir langsam vom Thema abkommem.

    @ firerobs

    Jugendliche sind nicht Geschäftsfähig! Sondern beschränkt Geschäfts- bzw. Handlungsfähig. D.h. sie dürfen einfache Verträge, wie kleiner Kaufverträge u.ä. eingehen (Süssigkeitenkauf). Je nach Alter werden diese Kompetenzen gemäss Gerichtspraxis ausgebaut.
    Genau das habe ich sinngemäß geschrieben.

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