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Thema: Dumm gelaufen...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Hi,

    diese Schreiben sind nichts was vor einem Gericht stand halten würde.Denn Zitat Malon: alle sind vor dem Gesetz" gleich.
    Denn Unwissen schützt nicht vor Strafe. Aber und hier liegt der Hund Begraben: Der Ausstellende dieses Schreibens sichert sich ab evt. in Regress genommen zu werden, so unter dem Motto "Ich bin nicht aufgeklärt worden".
    So wird in unserer Region z.B nach einem Funklehrgang keine Erklärung ausgestellt, da über Lehrgangsbescheinigung, sowie einheitliche Festgeschriebene Inhalte (DV 810) des Lehrgangs nachgewiesen werden kann, das der Schüler aufgeklärt wurde.
    Im Rettungsdienst wo z.B ein Praktikant mitfährt muß dieser eine solche Erklärung unterschreiben.
    So mal bei uns. Die Verschwiegenheitserklärungen sind meist frei formuliert und zitieren nur Passagen aus den jeweiligen Gesetzbüchern.

    Gruß Tele...
    Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.

  2. #2
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    5.257
    Zitat Zitat von Teletector
    Hi,

    diese Schreiben sind nichts was vor einem Gericht stand halten würde.Denn Zitat Malon: alle sind vor dem Gesetz" gleich.
    Das stimmt so nicht ganz ...
    Es gibt gewisse Garantenstellungen die einen hervorheben.
    Und dies wird sich definitiv in der Urteilsbegründung niederschlagen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    180
    Zitat Zitat von Alex22
    Das stimmt so nicht ganz ...
    Es gibt gewisse Garantenstellungen die einen hervorheben.
    Und dies wird sich definitiv in der Urteilsbegründung niederschlagen.
    Das stimmt so auch wieder nicht ganz:

    Eine Garantenstellung im klassischen Sinne ist hier nicht gegeben. Man kann sie jedoch damit vergleichen. Es wird sich auch nicht in der Urteilsbegründung niederschlagen, sondern im Mass des Urteils. Und sofern trifft eine Art "Garantenstellung" zu, indem die vorliegende Erklärung bzw. Kursbescheinigung bestätigt, dass er Kentnisse hatte und verantwortungsbewusster damit hätte umgehen können. Sprich Vorsatz, Schuld und Widerrechtlichkeit sind gegeben und ein Strafschärfung durch diese Erkenntnisse nicht ausgeschlossen.

    PS: Und es bleibt dabei, "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Dies hat jedoch nicht mit dem Strafmass zu tun, sonder im strafrechtlichen Sinne, dass jeder für seine Delikte verfolgt wird. Die Strafzumessung ist dann eine andere Geschichte, was aber nicht auf den Menschen sondern vielemehr auf die Deliktsumstände bezogen ist.

    So nun genug Juristerei,

    Gruss marlon
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  4. #4
    Registriert seit
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    3.318
    Zitat Zitat von marlon
    So nun genug Juristerei,

    Gruss marlon
    Na, eins noch.

    folgendes steht in der PDV / DV 810:
    -------
    1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
    der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
    Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
    Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
    Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
    je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann.
    1.4.5 Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses richtet sich nach bundes- und
    landesrechtlichen Vorschriften.
    --------

    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  5. #5
    Registriert seit
    19.12.2005
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    180
    Zitat Zitat von Ebi
    [...]
    1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
    der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
    Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
    Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
    Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
    je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann.
    [...]
    Richtig! Aber wir sprechen von zwei verschiedenen Tatbeständen.
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  6. #6
    steinyx Gast
    Also jetzt will ich auch mal was dazu sagen. Dumm gelaufen auf jedenfall. Aber auch selbst Schuld. Wie man's halt sieht...

    Was ich aber das Allerletzte finde, sind diese angeblichen "Kameraden"! Bitte was sind das für Heinis die mit einem in der Feuerwehr sind und einen hintenrum verpfeifen? Das is ja wohl das Allerletzte! Wenn bei uns sowas passieren würde hätte derjenige die längste Zeit seinen Spaß in der FW gehabt. Solche Leute haben die Bezeichnung "Kamerad" in keinster Weise verdient und gehören aus der Wehr geschmissen. Die sollten sich echt mal was schämen...

  7. #7
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Sorry .. aber was ihr immer mit eurer falsch verstandenen Kameradschaft habt...
    Nur weil man jemand verpfeift der eine Straftat begeht ist das noch lange kein "Kameradenschw***"
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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