Auch ein Jugendlicher is beschränkt Geschäftsfähig (sonst dürftest du als Minderjähriger nichts kaufen!) und Straffähig.
Auch ein Jugendlicher is beschränkt Geschäftsfähig (sonst dürftest du als Minderjähriger nichts kaufen!) und Straffähig.
In der Jugendfeuerwehr werden auch nicht die Gesetze als Grundlage genommen, sondern sinngemäß steht dort, dass das JF-Mitglied in seiner Position das im Funk gehörte nicht verbreiten darf und andernfalls mit Strafen rechnen muss.
Mal schaun, vielleicht finde ich die Vorlage dazu noch irgendwo...
Anmerkung es heißt man ist Strafmündig und Deliktsfähig wenn wir scho juristisch reden :-)Zitat von firerobs
Hi,
diese Schreiben sind nichts was vor einem Gericht stand halten würde.Denn Zitat Malon: alle sind vor dem Gesetz" gleich.
Denn Unwissen schützt nicht vor Strafe. Aber und hier liegt der Hund Begraben: Der Ausstellende dieses Schreibens sichert sich ab evt. in Regress genommen zu werden, so unter dem Motto "Ich bin nicht aufgeklärt worden".
So wird in unserer Region z.B nach einem Funklehrgang keine Erklärung ausgestellt, da über Lehrgangsbescheinigung, sowie einheitliche Festgeschriebene Inhalte (DV 810) des Lehrgangs nachgewiesen werden kann, das der Schüler aufgeklärt wurde.
Im Rettungsdienst wo z.B ein Praktikant mitfährt muß dieser eine solche Erklärung unterschreiben.
So mal bei uns. Die Verschwiegenheitserklärungen sind meist frei formuliert und zitieren nur Passagen aus den jeweiligen Gesetzbüchern.
Gruß Tele...
Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.
Das stimmt so nicht ganz ...Zitat von Teletector
Es gibt gewisse Garantenstellungen die einen hervorheben.
Und dies wird sich definitiv in der Urteilsbegründung niederschlagen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Das stimmt so auch wieder nicht ganz:Zitat von Alex22
Eine Garantenstellung im klassischen Sinne ist hier nicht gegeben. Man kann sie jedoch damit vergleichen. Es wird sich auch nicht in der Urteilsbegründung niederschlagen, sondern im Mass des Urteils. Und sofern trifft eine Art "Garantenstellung" zu, indem die vorliegende Erklärung bzw. Kursbescheinigung bestätigt, dass er Kentnisse hatte und verantwortungsbewusster damit hätte umgehen können. Sprich Vorsatz, Schuld und Widerrechtlichkeit sind gegeben und ein Strafschärfung durch diese Erkenntnisse nicht ausgeschlossen.
PS: Und es bleibt dabei, "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Dies hat jedoch nicht mit dem Strafmass zu tun, sonder im strafrechtlichen Sinne, dass jeder für seine Delikte verfolgt wird. Die Strafzumessung ist dann eine andere Geschichte, was aber nicht auf den Menschen sondern vielemehr auf die Deliktsumstände bezogen ist.
So nun genug Juristerei,
Gruss marlon
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)
Na, eins noch.Zitat von marlon
folgendes steht in der PDV / DV 810:
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1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann.
1.4.5 Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses richtet sich nach bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften.
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Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Richtig! Aber wir sprechen von zwei verschiedenen Tatbeständen.Zitat von Ebi
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)
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