Das stimmt so nicht ganz ...Zitat von Teletector
Es gibt gewisse Garantenstellungen die einen hervorheben.
Und dies wird sich definitiv in der Urteilsbegründung niederschlagen.
Das stimmt so nicht ganz ...Zitat von Teletector
Es gibt gewisse Garantenstellungen die einen hervorheben.
Und dies wird sich definitiv in der Urteilsbegründung niederschlagen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Das stimmt so auch wieder nicht ganz:Zitat von Alex22
Eine Garantenstellung im klassischen Sinne ist hier nicht gegeben. Man kann sie jedoch damit vergleichen. Es wird sich auch nicht in der Urteilsbegründung niederschlagen, sondern im Mass des Urteils. Und sofern trifft eine Art "Garantenstellung" zu, indem die vorliegende Erklärung bzw. Kursbescheinigung bestätigt, dass er Kentnisse hatte und verantwortungsbewusster damit hätte umgehen können. Sprich Vorsatz, Schuld und Widerrechtlichkeit sind gegeben und ein Strafschärfung durch diese Erkenntnisse nicht ausgeschlossen.
PS: Und es bleibt dabei, "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Dies hat jedoch nicht mit dem Strafmass zu tun, sonder im strafrechtlichen Sinne, dass jeder für seine Delikte verfolgt wird. Die Strafzumessung ist dann eine andere Geschichte, was aber nicht auf den Menschen sondern vielemehr auf die Deliktsumstände bezogen ist.
So nun genug Juristerei,
Gruss marlon
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)
Na, eins noch.Zitat von marlon
folgendes steht in der PDV / DV 810:
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1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann.
1.4.5 Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses richtet sich nach bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften.
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Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Richtig! Aber wir sprechen von zwei verschiedenen Tatbeständen.Zitat von Ebi
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)
Also jetzt will ich auch mal was dazu sagen. Dumm gelaufen auf jedenfall. Aber auch selbst Schuld. Wie man's halt sieht...
Was ich aber das Allerletzte finde, sind diese angeblichen "Kameraden"! Bitte was sind das für Heinis die mit einem in der Feuerwehr sind und einen hintenrum verpfeifen? Das is ja wohl das Allerletzte! Wenn bei uns sowas passieren würde hätte derjenige die längste Zeit seinen Spaß in der FW gehabt. Solche Leute haben die Bezeichnung "Kamerad" in keinster Weise verdient und gehören aus der Wehr geschmissen. Die sollten sich echt mal was schämen...
Sorry .. aber was ihr immer mit eurer falsch verstandenen Kameradschaft habt...
Nur weil man jemand verpfeift der eine Straftat begeht ist das noch lange kein "Kameradenschw***"
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Na wenn du das so siehst, siehe es so und geb den Herren die Hand. Ich find sowas das Allerletze!
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