Zitat von Alex22
Hast du schon einmal probiert nen scanner im klo zu versenken das geht bei drogen besser dewegen die türöffnug
Zitat von Alex22
Hast du schon einmal probiert nen scanner im klo zu versenken das geht bei drogen besser dewegen die türöffnug
auch ich muss grundsätzlich alex22 recht geben
was ist passiert (rein objetiv)
1 oder 2 bürger haben die Strafermittlungsbehörden über einen Rechtsbruch informiert und diese haben, den Buchstaben des Gesetzes folgend Ihre Maßnahmen durchgeführt.
Mehr ist nicht passiert.
Warum sie das gemacht haben ist ein anderes Thema
Grundsätzlich wäre zum Thema HIORGS und BOS Funk Gesetze (fass das mal als Oberbegriff) folgendes zu sagen
"Der von euch ohne Sünde, der werfe den ersten Stein"
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Ob da jetzt zoff (also Feuerwehrinterner Streit) herrrscht ist eigentlich zimlich Wurscht. Fakt ist : Eigene Kameraden verpetzt man nicht, koste was es wolle....
Nur mal so ein Gedankenflug: Wenn die LKA`s soviel interesse daran hätten jeden "Schwarzhöhrer" anzukreiden würde es bestimmt dieses Forum nicht geben.
Zu dem erwischt werden gehöhren auch mehrere Sachen. Z.B. wenn ich weiss ich werde angeschwärzt lass ich die Sachen scnellstmöglich verschwinden. Genauso ist es mit Scanner auf volle lautstärke und Fenster auf oder Scanner offen im Auto.
Aber zurück zum Thema: Grundsätzlich kann man die Scanner besitzen, man darf sie nur nicht betreiben...
Das Abhören dieses Funkverkehrs ist strafbar mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren neben zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen (vgl. §88 und §89 TKG). Entsprechende Frequenztabellen dürfen nicht zum Abhören dieser Frequenzen benutzt werden.
Einheiten, die in einem BOS-Funkkreis mithören wollen, müssen sich vorher regulär im Funkkreis bzw. bei der Leitstelle anmelden.
Hi,Zitat von ab112
das stimmt so nicht.
Sicherlicht dürfen Scanner, wenn sie über ein CE-Zeichen verfügen, von jedermann in Deutschland betrieben werden. Man darf aber nur die öffentlichen Funkdienste, wie Wetter, CB-Funk, Amateurfunk etc. abhören.
Das is der Unterschied ;)
Zitat:
Sicherlicht dürfen Scanner, wenn sie über ein CE-Zeichen verfügen, von jedermann in Deutschland betrieben werden. Man darf aber nur die öffentlichen Funkdienste, wie Wetter, CB-Funk, Amateurfunk etc. abhören.
So meinte ich das ja...
Aber mal ganz ehrlich: Wer hört mit so einem Gerät das "offizielle Programm"?
Stimmt nicht so ganz,Zitat von ab112
§ 88 greift nicht, nur § 89.
Und es sind keine 5 Jahre sondern nur 2 Jahre:-) (reicht ja auch)
Wo ist denn geregelt, dass sich eine Einheit bei der Leitstelle anmelden muss ?
Wäre mir absolut neu.
Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
@ ebi: Das mit dem Anmelden an der Leistelle bzw im Funkverkehrskreis wird einem bei einem Funklehrgang erzählt... Wo genau das schriftlich festgehalten ist weiss ich leider net...
Ich habe mal im TKG die ensprechenden Paragraphen rausgesucht:
hier der Link
http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/index.html
Mal gut zu wissen....
@ab112,
die §§ sind mir bekannt,
aber wie gesagt, es ist der §89 i.V §148 (Strafvorschriften)
Und die Anmeldung im funkverkehrskreis, das ist höchstens eine interne Dienstanweiseung, keine für alle BOS verbindliche Vorschrift.
Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
@ebi : Da kennt sich ja einer richtig aus.... Richter???? War nur scherz... Wenn ich mal Fragen zu dem ganzen § kram habe weiss ich wenn ich fragen kann...
Also bei uns im Kreis ist es vom KBM angeordnet das sich jeder im Funkverkehrskreis anzumelden hat sobald der Standort verlassen wird...
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)