
Zitat von
marlon
So nun genug Juristerei,
Gruss marlon
Na, eins noch.
folgendes steht in der PDV / DV 810:
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1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann.
1.4.5 Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses richtet sich nach bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften.
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Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge