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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

  1. #106
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    Zitat Zitat von Brandbatsch Beitrag anzeigen
    und dann darf man wie ein Berserker in das GH fahren ( tut mir leid kommt so rüber )

    Gruß Michael
    Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.

    Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.
    Grüße Chris

    Das Drama aller Zeiten hat eigentlich nur ein einziges Thema gehabt: die Unfähigkeit der Menschen, miteinander zu leben. Zitat von Gerhard Bronner

  2. #107
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    Zitat Zitat von Backdraft007 Beitrag anzeigen
    Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.

    Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.
    genau hier liegt das Problem das einige nur den ersten Satz lesen und sich denken "na dann mal los"

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  3. #108
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

    Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.

    Es geht halt darum das man sich absolut garnicht kenntlich machen kann, und viele das auf dem weg ins GH vergessen. Du willst darauf aufmerksam machen das ich durch mein Sonderrecht eh so fahren muss das ich keinen anderern Verkehrsteilnehmer gefährde.
    Meinen tun wir dann genau das gleiche nur unterschiedlich formuliert... :o)
    Denn wenn man nur schreibt laut §35 hat man Sonderrechte, denken einige die haben nen Freifahrtschein. Wobei ich mich wundere... sollte doch jeder Jährlich ne fahrerschulung bekommen....

  4. #109
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    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

    Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.
    Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.

    Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
    Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.

    Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
    Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
    Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #110
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.

    Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
    Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.

    Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
    Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
    Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    das erklärt alles ;-)

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  6. #111
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Es muss dabei aber unterschieden werden, ob etwas nur "geduldet" wird, oder ob es auch zugelassen ist.
    So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).

    Worauf ich hinauswill: Nur weil die örtliche Polizei etwas nicht ahndet, muss es nicht rechtens sein.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Aber das kommt doch aufs gleiche raus als wie wenn du ne orange Rundumleuchte auf's Dach pappst um dein Auto wenn es wo ungünstig parkt kenntlich zu machen, oder?
    Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
    Es geht nur drum dass während der Fahrt keiner durch des Licht irritiert wird

  7. #112
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    Zitat Zitat von miche Beitrag anzeigen
    Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
    Wo steht das?

  8. #113
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    Zitat:Zitat von miche
    Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.

    Wo steht das?
    natürlich in §38 abs 3.
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Also kann er gerne das gelbe Blinklicht nutzen denn er fährt ja bestimmt ungewöhnlich langsam zum Gerätehaus ;)

  9. #114
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.Gruß, Mr. Blaulicht
    Doch tu ich... aber scheinbar schreibe ich es falsch oder du interpretierst es falsch. naja.. spielt keine Rolle... nun ewig drauf rumkauen bringts ja auch ned...

  10. #115
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    Zitat Zitat von J@n Beitrag anzeigen
    natürlich in §38 abs 3.


    Also kann er gerne das gelbe Blinklicht nutzen denn er fährt ja bestimmt ungewöhnlich langsam zum Gerätehaus ;)
    Zum einen das und zum anderen wenn man in irgend nen Katalog reinschaut wos sowas verkauft wird (Westfalia zum Beispiel) ließt man des da a immer....
    Wobei ich demjenigen der mit nem gelben Blinklicht zum Gerätehaus fährt schon sehr große minderwertigkeitskomplexe unterstelle...
    Schneller fahren darf ma ja trotzdem ned...
    Aber wir schweifen schon wieder zu sehr vom eigentlichen Thema ab...

    MfG Miche

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