@ loxi:
Mit deinen Definitionen zu "Sonder- und Wegerecht" hast Du recht, ja. Aber: Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mit besonderer Eile lässt die StVO keine Spielräume! In diesem Punkt ist sie eindeutig!
Zitat aus der StVO § 38:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(Zitat Ende)
Wenn höchste Eile geboten ist, so ist das blaue Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn zu verwenden. Es ist weder in der StVO noch in der gültigen Rechtsprechung vorgesehen, dass der Maschinist entscheiden kann, ob er das Einsatzhorn einschaltet oder nicht.
Insofern ist die Aussage schon richtig, dass wir bei "höchster Eile" immer (!) mit Einsatzhorn fahren müssen.