Zitat Zitat von F64098 Beitrag anzeigen
Die Rettungsdienstgesetze der meisten Bundesländer deklarieren den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe.
Die Kennzeichnung Rettungsdienst drückt somit aus, daß der Träger der Kennzeichnung mit der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist. Daß im Mißbrauchsfall eine Amtsanmaßung gem. §132 StGB vorliegt, würde ich anzweifeln. Ein Ansatzpunkt für den Träger des RD, das unberechtigte Führen dieser Kennzeichnung zu untersagen, ist aber auf jeden Fall gegeben.

MfG

Frank
Hier muss ich Frank absolut Recht geben ist wie das tragen eines Abzeichen einer jeweiligen Organisation, nur solange die Abzeichen, Rückenschilder usw. freiverkäuflich sind wird sich hier nichts ändern.