Das hört sich an als könnte man in im Falle einer Klage damit durchkommen.
Wobei ich mir hier nicht sicher bin ab wann ein Tatbestand gemäß §§ 14 I OBG wirklich vorliegt. Da is ne ganze menge eigenen Ermessens mit drinn denk ich.

Naja whatever denn wer will seine Dienstkleidung denn schon auch noch privat mit sich herumtragen.......

Für die die das OBG interessiert

http://www.kommunalwahlrecht.de/obg-nrw.htm

Gruß

Christian