So, dann möchte ich mal meinen Senf dazu geben:
Die Verwendung des Begriffes "Rettungsdienst" ist dem "öffentlichen" Rettungsdienst vorbehalten (Zumindest gilt dies für NRW!). Zwar ist "Rettungsdienst" kein geschützter Begriff im Sinne des Urheber-, Wettbewerbs- oder Namensrechts, führt seine Verwendung aber zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des §14 OBG, so kann der Gebrauch nach dieser Vorschrift untersagt werden. Die von einem Unfall oder einer lebensgefährlichen Erkrankung betroffenen Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, falls die den Rettungsdienst zur Hilfe rufen, es mit dem öffentlichen Rettungsdienst und den dafür zuständigen Stellen zu tun zu haben. Diese Stellen führen den Rettungsdienst als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. Nur bei dem „öffentlichen“ Rettungsdienst erwartet man, dass je nach den gegebenen Bedingungen die erforderlichen Einsatzmaßnahmen (RTW, NAW, ggf. in Verbindung mit dem Einsatz der Feuerwehr bei Befreiung eingeschlossener Unfallopfer) in die Wege geleitet werden. Bei der Verwendung des Begriffes Rettungsdienst durch ein Privatunternehmen, das einen derart umfassenden Einsatz nicht gewährleisten kann, besteht eine ernsthafte Gefahr, dass sich Betroffene in einer entsprechend gefährlichen Situation in Unkenntnis der Sachlage an das Privatunternehmen wenden, und dass deswegen das zu fordernde Höchstmass an Effektivität nicht gewährleistet ist und es zu vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Personen kommt.
Und nach meiner Auffassung kann das 1:1 auf das private Tragen von Rettungsdienst auf der Jacke angewendet werden. Und ganz im Ernst: Wer sich als Fachmann kenntlich machen will, der kann seine Qualifikation oder Organisationszugehörigkeit tragen, da man als Einzelner sicherlich nicht „der Rettungsdienst“ sein kann.