Ich stimme AkkonHaLand zu. Der Name "Rettungsdienst" ist nicht geschützt, ein Rückenschild entfaltet alleine keine Rechtsfolgen. Etwas anderes gilt nur für die Bezeichnung "Rettungsassistent", wegen der ausdrücklich geschützten Berufsbezeichnung.

Aber schon die unberechtigte Nutzung der Bezeichnung "Rettungssanitäter" wäre für sich genommen nicht strafbar. Sobald man aber Kontakt zu Patienten hat (z.B. bei einer Ersten Hilfe) ergeben sich für einen gekennzeichneten Helfer rechtliche Folgen, wie z.B. die Garentanpflicht, Strafbarkeit des Unterlassens, etc.

Dass Rettungsdienst als "öffentliche Aufgabe" festgeschrieben ist, macht aus dem Rettungsdienstler keine Amtsperson. Die Müllabfuhr ist auch eine "öffentliche Aufgabe", ebenso wie der Rundfunk oder das Fernsehen. Und bei einem Rückenschild "Müllmann" oder "Fernsehanstalt" käme die Diskussion nicht auf.

Bei uns ist das Rückenschild "Rettungsdienst" nicht verbreitet. Unser Landesverband beschafft offiziell nur Schilder mit Qualifikationsangabe, da diese einen höheren Informationswert, z.B. bei der Zusammenarbeit vor Ort haben. Der Begriff "Rettungsdienst" ist eben sehr allgemein.


DRK LV Saarland
Frank Bredel, Jurist und Pressesprecher