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Thema: Richtlinien BOS - HandFuGs

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Nachträglicher Einbau HfG

    Könnte mir mal einer bei einer praktischen Frage weiterhelfen?

    Wir müchten ein relativ neues Fahrzeug (Typzulassung nach 2002) mit einem 4m Hfg FuG13b von ICOM mit Aktiv-Halterung und fester Antenne (passiv), alles nagelneu, nachrüsten.
    Der Einbau soll durch organisationseigenes Fachpersonal, also nicht über Händler erfolgen.

    Ist folgende Annahme richtig:

    - Wir benötigen eine Herstellererklärung des KfZ Herstellers und der Einbau muss gemäss evtl. Vorgaben erfolgen
    - Die Aktiv-Halterung benötigt ein e1 Kennzeichen, da fest verbaut
    - Das HfG benötigt lediglich eine CE Kennzeichnung, da damit EMV Verträglichkeit bescheinigt ist und e1 nicht nötig ist, da nicht fest verbaut
    - für die Antenne genügt CE Kennzeichnung

    Dies ist die Aussage eines Fachhändlers.
    Was mir komisch vorkommt, ist, dass das das HfG kein e1 brauchen soll.

    Wie seht Ihr das?
    Bin für Hilfe sehr dankbar.

  2. #2
    Registriert seit
    29.03.2006
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    5.311

    Erklärung

    Hoi,

    so jetz erstmal: die Aussagen oben sind Grundsätzlich richtig.

    ABER:

    In jedem Bundesland gibt es eine Stelle (oder mehrere), die die benutzung eines z.b. fest eingebauten 4m Gerätes in einem Fahrzeug genemigen muss.
    Wenn der KV oder OV oder oder oder ein neues Fahrzeug erhält, und keine 4m-Geräte mehr über hat, so muss er ein neues beschaffen und dieses auch Anmelden.

    Desweiteren werden keine zusätzlichen 4m Hand-Quetschen mehr zugelassen, weil man so den 4m-Funkverkehr etwas erleichtern will.

    Sollte jetzdoch ein KV (das oder oder spar ich mir ab hier ;) ) noch ein Gerät angemeldet und "zu viel" haben, so kann dieses natürlich bis es "stirbt" weiter genutzt werden.

    Für Einsatzleiter, OLRD´s, LNA´s und die Bergwacht gilt: Wenn ein Gerät kaputt geht, darf ein ein ersatz beschafft werden und auch ein weiteres gekauft und genemigt werden.

    Für Fahrzeuge gilt: Als "dem Fahrzeug zugeordnetes" 4m-Gerät ist es erlaubt wenn noch eins "über war, es darf aber "offiziel" kein Ersatz beschafft werden. Das defekte Gerät fällt dann einfach weg.

    Dies ist in den meisten Bundesländern so üblich.


    Man kann aber auch einfach ein neues Hand-Fug aber auch auf einen Funkbeauftragten oder oder zulassen und dann kurz drauf auf das Fahrzeug umschreiben. Schliesslich steht ja einer Hand voll leuten sowas zu in einem KV.


    Alle bekomm ich nicht mehr zusammen *g* aber da zählen ja OrgL und LNA mit dazu.


    MfG Fabsi

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