Hallo,

jetzt hast Du wieder was falsch verstanden :

Ein "altes" Funkgerät (z.B. euer 8b-1) ist immer noch BOS-Konform darf also weiter als BOS-Funkgerät verwendet werden.

Es darf wieder in ein Fahrzeug (sofern dieses vor 01.01.2002 Erstzugelassen ist) eingebaut werden, es kann als Feststation genutzt werden (da braucht es keine e1-Zulassung, natürlich muß die Feststation genehmigt sein etwa vom IM, der Bez-Reg) oder es kann in einen Funkkoffer eingebaut werden und als tragbare Station verwendet werden (die natürlich ach wieder entsprechend genehmigt werden muß). Natürlich kann das Gerät auch innerhalb der Kommune/ des Landkreises usw. weitergegeben werden um ein defektes Gerät (z.B. ein altes 7b) dort zu ersetzen.

Weiterhin gilt :

Alle Komponenten die sich im Fahrzeug befinden und HF Strahlung > 10 mW senden und/oder alle elektrischen und elektronischen Komponenten mit dem Bordnetz des Fahrzeugs verbunden sind müssen :

- eine e1-Zulassung haben
- Fachgerecht eingebaut sein (nach Anweisung des Fahrzeugherstellers)
- Geräte die HF abstrahlen müssen zwingend eine Außenantenne
haben

dies gibt für : Funkgeräte, Autotelefone und Freisprecheinrichtungen, Ladehalterungen aktiv und passiv.

Ganz Wichtig : HANDFUNKGERÄTE DÜRFEN OHNE AUSSENANTENNE NICHT IM FAHRZEUG BETRIEBEN WERDEN !!!