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Thema: Neue Empfehlung der BÄK zur Notkompetenz des RA

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  1. #11
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    Beherrschen... Wie definierst du das?

    Nimm die Intubation:
    Du lernst die Theorie im Lehrgang, kannst praktisch im KH üben... und dann. Dann sitzt Du auf einer Landwache, hast am Tag 1-2 Einsätze, die Praxis verlernt man schnell. Da kann man nicht von "Beherrschen" reden. Trotz Mega-Code-Puppe etc...

    Beherrschen kann man nur dann reden, wenn es Routine ist, z.B. ein Anästhesist sollte die Intubation beherrschen.

    Ich will damit nur sagen, daß es die "Notkompetenz" in der Form, wie es die BÄK empfiehlt, gar nicht gibt! Und somit auch keine rechtliche Konsequenz hat.

    Viele berufen sich nämlich ständig auf Ihre Notkompetenz... "ich bin RA, ich habe die Notkompetenz".... Naja, viel Spaß denen, die vor Gericht stehen und sich auf diese berufen!

    Es geht hier ja auch nicht um können oder nicht, es geht nur um die rechtliche Seite. Und da bewegt sich der RD sowieso in einer Grauzone.

    [Ironie nochmal an] PS: Das mit dem Rückenschild "Notarzt" hätte auch strafrechtliche Konsequenzen, da der Begriff ARZT eine geschützte Berufsbezeichnung ist, wie der RA auch. [Ironie wieder aus]
    Geändert von rettungsteddy (29.01.2004 um 11:26 Uhr)

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