Hey Leute!

Ich denke über Ketanest alleine brauchen wir uns nicht unterhalten, denn die bekannten Nebenwirkungen sind ohne Sedativa kaum zu drosseln! Also wenn, dann Ketanest und eine Sedativa!

Rettungsassistenten können in Notkompetenz alle Medikamente geben, auf die sie geschult werden! In der Regel sind das natürlich:
- Sauerstoff
- Elektrolytlösungen
- Nitrokörper
- Glucose
- Feneterol-Spray
- Diazepam-Rectiolen
- Adrenalin (nur bei Reanimation & anaphylaktischer Schock)

Wenn jetzt aber der verantwortliche Arzt in jeweiligen Rettungsdienstbereich meint, dass Rettungsassistenten auch Diazepam i.v. geben dürfen sollen (komische Wortkette ;-)), dann muss das entsprechende Personal ausführlich über die Wirkung und Nebenwirkungen, sowie Indikationen und Ähnliches geschult werden! Diese Schulung muss natürlich schriftlich festgehalten werden! Man sieht also, dass man den Medikamenten-Katalog beliebig erweitern kann! (Stellungnahme eines Rechts-Experten an einer Rettungsdienst Schule)!
Denkbar ist zum Beispiel die Gabe eines Antidots, bei einem Massenanfall von Verletzten in der Nähe eine Chemiewerkes, weil nicht jeder Verletzte schnell mit einem Notarzt versorgt werden kann.


Da gab es mal den Kommentar von einem Rettungsdienst-Mitarbeiter aus NRW "Wir fahren in das Bundesland Niedersachen kurz über die Grenze, um einen peripher venösen Zugang zu legen, weil wir das in NRW nicht dürfen"!
Das ist jawohl der größte Quatsch! Es geht hier um das Bundesgesetz (in jedem Bundesland gleich) StGB §34 - Rechtfertigender Notstand!

Die richte Kette lautet:
- Der RA hat es in seiner Ausbildung nicht gelernt
- Deswegen beherscht der RA die Maßnahme nicht
- Und deswegen darf er das nicht

Wenn der RA das aber gelernt hat, dann muss er diese Maßnahme anwenden (natürlich nur bei entsprechender Indikation), egal in welchem Bundesland!
Wobei man sagen muss, dass die Niedersachen teilweise mehr lernen in den Rettungsschulen, als in anderen Bundesländern (nicht alle)!

Für Rückfragen bin ich gerne bereit!


@rettungsteddy

Nicht nur der RA kann sich auf die "Notkompetenz" StGB §34 - Rechtfertigende Notstand berufen, sondern auch der RS! In Niedersachsen lernt du auch als RS in der Schule wie sich zum Beispiel Nitro oder Electrolytlösungen verhalten bzw. wirken! Desweiteren lernst du die periphere Venenpunktion! Also darf/muss auch ein entsprechend ausgebildeter RS diese Maßnahmen im Notfall durchführen!
Was du da sagst ist nicht richtig! Vielleicht solltest du dich mit den entsprechenden Gesetzen nochmal auseinandersetzen:

StGB §323c - Unterlassene Hilfestellung
StGB §13 - Garantenstellung
StGB § 226a - Einwilligung
StGB § 34 - Rechtfertigender Notstand (Darauf beruft sich die Notkompetenz)

Ich gebe zu, dass es ein nicht ganz einfaches Thema ist, aber bevor man etwas was sagt, sollte man bescheid wissen, sonst hilft es niemanden weiter!

Für Fragen stehe ich jederzeit bereit!