Zitat Zitat von Quietschphone
Servus!
Könnte ich das schriftlich haben?
Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(...)
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Ich denke, damit sind für den Kommandanten als Stellvertreter des Halters (=Kommune, Stadt etc) die Bedingungen erfüllt.

Gruß, Mr. Blaulicht