Zitat von Quietschphone
Ich denke, damit sind für den Kommandanten als Stellvertreter des Halters (=Kommune, Stadt etc) die Bedingungen erfüllt.StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(...)
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Gruß, Mr. Blaulicht





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