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Thema: Hat unser Drehleitermaschinist sich Strafbar gemacht?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
    10.12.2001
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    Zitat Zitat von Freakmaster
    [...]Nach unserem KBI (oder wars der KBR??) darf man das Fahrzeug ZUR E-Stelle bewegen, jedoch nur unter ABSOLUTER VORSICHT und wenn das Fahrzeug UNBEDINGT an der E-Stelle gebraucht wird!![...]
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
    Wenn das von einem Offiziellen kommt, dann braucht man sich ehrlich nicht wundern, wenn soviel gefährliches Halbwissen durch die Gegend rennt/fährt.
    Just my 2 cents.

    Gruß
    Alex

    EDIT:
    Hab' ich grad gefunden:
    Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar macht sich derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder derjenige, dem ein Fahrverbot auferlegt worden ist.
    Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/aut...cht_fahren.php
    Geändert von Quietschphone (07.02.2006 um 00:07 Uhr)
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  2. #2
    Registriert seit
    17.09.2005
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Ich werd mal nachhacken! ;D
    MFG Flo

  3. #3
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!
    Könnte ich das schriftlich haben?
    Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
    StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    (...)
    als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
    Ich denke, damit sind für den Kommandanten als Stellvertreter des Halters (=Kommune, Stadt etc) die Bedingungen erfüllt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
    Registriert seit
    10.12.2001
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    2.273
    Ging es hier um Maschinisten oder DL-Maschinisten?!? Ich würde die mal net so in einen Topf werfen.
    Was habe ich davon die DL(K) vor Ort zu haben, wenn sie keiner bedienen kann/darf. Und ich würde mich hüten ohne DL-Ausbildung das Ding in Stellung zu bringen.
    Wenn net genug DL-Maschinisten bei einem Alarm am GH sind, passt was mit der AAO nicht.
    Grüße Chris

    Das Drama aller Zeiten hat eigentlich nur ein einziges Thema gehabt: die Unfähigkeit der Menschen, miteinander zu leben. Zitat von Gerhard Bronner

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