Danke!!!
Ihr anderen könnt trotzdem noch mehr antworten schreiben, dass ich dass dann auch bestätigt bekomme.
Gruß Stefan!
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Gruß Stefan!
Ich nehme Diazepam gegen Durchfall! Das hilft zwar nicht gegen Durchfall, aber ich rege mich nicht mehr so auf, wenn ich ins Bett scheiße!
DaniUlm und Nero haben es richtig dargestellt. Die Fahrt war strafbar! Bei einer eventuellen Strafverfolgung kann die rechtswirdrige Handlung aber unter Umständen gerechtfertigt gewesen sein (rechtfertigender Notstand, Nothilfe oder sog. Pflichtenkollission). Juristen werden prüfen, ob hier bei sorgfältiger Güterabwägung die Hilfe vor Ort "wichtiger" war als das Gebot zur Rechtstreue. Dabei muß das Fahren mit der DLK für den führerscheinlosen Fahrer unumgänglich gewesen sein (absolut kein anderer Fahrer anwesend). Wenn dem so ist, kann man von einer Betrafung absehen... richtig ist aber auch der Tipp, sich auf diese rechtliche Bewertung nicht zu verlasssen, da nicht jeder Richter gleicher Meinung sein wird.
- ich schreibe das als gelernter Jurist -
Bezieht sich § 74 FEV nicht darauf, dass die benannten Organisationen eigene Dienstfahrerlaubnisse ausstellen dürfen? So können z.B. unter 18 jährige Polizisten mit einer Dienstfahrerlaubnis Streifenwagen im Dienst fahren, nach erreichen des 18. Lebensjahres kann diese dann als normale umgeschriben werden.
Wie bereits gesagt wurde, laut Straßenverkehrsgesetz (als höher wertiges Gut) ist eine FE erforderlich, hier geht es nur um die Ausgestaltung (abweichend der FEV).
Nur noch was dazu...
Hinweise zur Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst
Der DFV-Fachausschuss 6 Einsatz/Löschmittel/Umweltschutz hat festgestellt, dass nicht nur der Fahrer bestraft werden kann, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt. Gleiches droht auch demjenigen, der Halter oder bei der Feuerwehr als Dienstvorgesetzter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt. Das ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 StVO auch das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. In diesem Zusammenhang ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob es erforderlich ist, durch regelmäßige Prüfungen festzustellen, ob ein Feuerwehrangehöriger im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:
1.
Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312)
2.
Dieser Pflicht kommt nur nach, wer sich den Führerschein zeigen lässt (BGH VRS 34,354)
3.
Ist die Fahrerlaubnis vorgezeigt worden, so sind weitere Prüfungen nur erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (Bay. ObstLG DAR 1978, 168, DAR 1988, 387)
Hallo,
ich weiß nicht ob es schon erwähnt wurde, aber in so einem Fall darf der Einsatzleiter z.B. LKWs auf der Straße anhalten, und deren Fahrer verpflichten, die DLK zum Einsatzort zu fahren..
Wie das in der Praxis aussieht will ich aber nicht wissen ;)
Mfg.
Max
Also in RLP auf jeden Fall, ich denk in den anderen Bundesländern auch. Ich glaube, es muss nicht einmal der Einsatzleiter sein (GF reicht vielleicht auch schon), wir bekommen das nämlich schon im Grundlehrgang und TF erzähltZitat von Max K.
Da bekommste auch erzählt das wenn dein Melder geht kannste jeden Anhalten und ihn verpflichten dich zum GH zu fahren.Jaja RLP is doch immernoch am besten^^Zitat von Allmächtiger
Gruß Marv
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