Ich habe das ganze jetzt mal genauer betrachtet und bin immer noch sehr geteilter Meinung
Die FwDV 7 besagt:
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
· das 18. Lebensjahr vollendet haben;
· körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“,
in regelmäßigen Abständen festzustellen);
· die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
Nun kann man den Einsatz unter Atemschutz natürlich immer anders auslegen. Wo beginnt der Einsatz unter Atemschutz? Meiner Meinung nach beginnt er, sobald die Atemschutzmaske aufgesetz wird.
Dann noch die UVV Feuerwehren:
§ 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen
der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand
zu berücksichtigen.
Ich bezweifle stark, dass Jugendliche den Ausbildungsstand genießen, den man zum Atemschutzeinsatz braucht (und ich rede hier nicht vom AGT-Lehrgang sondern auch von den Vorhergehenden), bei manchen bezweifle ich die Leistungsfähigkeit bei manchen JF´lern, z.B. jüngeren Kameraden u. Kameradinnen auch eine Attrappe (die gut und gerne auch 5-10kg wiegt) zu tragen.
Ich werde mich demnächst mal erkundigen und beim DFV und der DJF nachfragen.
Auch lasse ich mich gerne widerlegen, man lernt ja nie aus...