Wenn jemand vernünfitges ZUGELASSENES Absicherungsmaterial mitführen und benutzen möchte, muss er halt mal etwas tiefer in die Tasche greifen.
Und da zählt im Fall der Fälle auch kein gerechtfertigter Notstand, wenn ich eine (für mich) nicht zugelasennenKennleuchte benutze, die ich ständig im Auto mitführe.
Ich hasse selbst solche Aussagen wie "Ich kenne nen Polizisten/Richter, der hat gesagt..." aber leider kann ich im Moment keine genaueren Angaben zu dem Fall machen:
Dort wurde jemand verurteilt, der auch eine nicht zugelassene Kennleuchte benutzt hat, die er ständig mitgeführt hat. Der Richter verurteilte ihn zu einer Strafe mit der Begründung, dass er die Kennleuchte vorsätzlich mitführte, um Sie zu benutzen. Anders wäre sein Urteil ausgefallen, hätte z.B. jemand den ganzen Kofferraum voll mit eingepackten Kennleuchten, die er gerade beim Kunden abliefern wollte gehabt und damit abgesichert.
Ich persönlich führe eine Hänsch Typ16 doppelblitz Kennleuchte mit, die nach §53a StVZO in verbindung mit der Warnblinkanlage, im Stand zugelassen ist.
Außerdem habe ich noch 3 Warndreiecke ein Turboflare 360 und eine Nissen Mini Primär 41 Elektronenblitz Leuchte im Auto.
Kleinkram wie Keglaufsatz für die Maglite,Warnkleidung nach EN471 Klasse 3 usw...ist natürlich auch dabei.
Für die vernünftige Erstabsicherung völlig ausreichend und zugelassen.
Und ja, ich habe alles schon des öfteren gebraucht :)))
Gruß,
Philipp