Hallo!
Du befindest Dich aber im öffentl. Straßenverkehr mit einem Betriebsbereiten Fahrzeug .... !
Die Verwendung bleibt dennoch unzulässig, egal ob Du fährts oder Stehst!
MfG
Hallo!
Du befindest Dich aber im öffentl. Straßenverkehr mit einem Betriebsbereiten Fahrzeug .... !
Die Verwendung bleibt dennoch unzulässig, egal ob Du fährts oder Stehst!
MfG
Moin Moin,
mal so 'ne Frage am Rande... wie sieht das denn mit einem Dachaufsetzer aus??? Also ich benutze das Teil ab und zu auch. Aber deswegen macht mir keiner Platz auf der Straße. Ein Dachaufsetzer zählt doch nicht als Rundkennleute oder Sondersignal. Es soll doch dem anderen Verkehsteilnehmer verdeutlich bzw. darüber informieren, dass sich ein Angehöriger einer Rettungsorganisation auf dem Weg zu einem Einsatz befindet. Ob der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer dann Platz macht, ist ihm dann doch überlassen, oder sehe ich das flasch???
Gruß
bei einem Dachaufsetzer hast du kein Problem!
Solang er unbeleuchtet ist ! ;-)
Die Frage muss ja irgendwer stellen: Wieso benutzt du ihn dann? Die Sinnlosigkeit scheinst du ja erkannt zu haben.
Wenn du Zeit sparen willst, lass das Ding einfach weg.
Das kann dem Verkehrsteilnehmer aber sch***egal sein - seine Rechte werden dadurch nicht betroffen.
Das ist korrekt. Aber: Wenn er nicht weiß, wie er das Dachaufsetzerfahrzeug hinter sich einzuordnen hat, kann das schnell dazu führen, das er sich zu STVO-Verstößen hinreißen lässt, um Platz zu machen. Ich warte darauf, das ein Rechtsverdreher mal so einen Fall auf den Tisch bekommt...
So spannend wird das dann nicht. Die Angehörigen der Feuerwehr haben ab Alarmierung laut StVO Sonderrechte. Der Verkehrsteilnehmer, der Platz macht und dabei einen Verstoß gegen die StVO begeht (Beispiel: Überfahren der roten Blitzer-Ampel um Platz zu schaffen, es blitzt) wird genauso wenig belangt, wie der Feuerwehrangehörige!
Anders sieht das bei den HiOrgs/SEG/FR ohne SoSi (der größte Humbug, den ich kenne:FR/HvO ohne SoSi...) aus: Die haben kraft StVO KEINE Sonderrechte. Bei denen kracht es dann gewaltig vorm Richter!
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Wer sagt denn das? Wie kommst du darauf, das der Verkehrsteilnehmer auch Sonderrechte hätte? Dein Beispiel ist ein klassischer Wegerechtsfall - der Verkehrsangehörige begeht einen StVO-Verstoß, um die berühmte "freie Bahn" zu schaffen.
Ich bin mir ziemlich sicher, das deine Begründung der Großteil der deutschen Gerichte nicht teilen wird. Die bisherigen Urteilssprüche lassen erkennen: Sonderrechte für Feuerwehrangehörige ja - aber nur soweit, wie andere Verkehrsteilnehmer nicht berührt werden.
autobatterie ausbauen und mit dem blaulicht mitten auf die straße stellen ;-)
(und hoffen dass es keiner umfährt ;-P )
Was ist denn mit nem blaulicht aufm fahrrad?? erlischt da auch die betriebserlaubniss??? :-))
kleiner scherzkeks, sicher erlischt die Betriebserlaubnis nicht...Original geschrieben von Firefighter_elmo
Was ist denn mit nem blaulicht aufm fahrrad?? erlischt da auch die betriebserlaubniss??? :-))
aber ein Bußgeld zahlst du dennoch, denn auch für Fahhräder gilt: "An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein."
Und dazu zählt sicherlich kein Blaulicht.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Noch schlimmer als die Anzeige: kein Versicherungsschutz wenn`s ballert... DAS kann richtig teuer werden!!Original geschrieben von Andreas 53/01
dann noch die Anzeige wegen der erloschenen Betriebserlaubnis !
Gruß Nero
Wer schon die Übersicht verloren hat, sollte wenigstens den Mut zur Entscheidung haben
@alex22
mal zur aufklärung..
§53 Abs.1 StGB Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbständige Straftaten mehrere nebeneinander anwendbare Gesetze verletzt. In diesem Fall wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Vgl. § 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch.
soll heisen..bei der beschriebenen "Einsatzfahrt" wenn du die ganzen da aufgeführten verstöße begehst,wirst du nach dem vergehen verurteilt auf die die höhste strafandrohung steht...
StGB § 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
ein richter wird dann natürlich den "verurteilungsrahmen" wohl auch eher nach oben ausschöpfen,da er ja "spielraum" hat..
beispiel:Straßenverkehrsgefährdung (weis jetzt nicht ob das vergehen nun auch die höchste strafandrohung besitzt)
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 315 c Strafgesetzbuch.
er würde wohl eher richtung freiheitsstrafe tendiern (bei unserem beispiel, wie alex22 richtig erkannte,wird nach tateinheit verurteilt)
Geändert von Bundesgrenzschutz (18.03.2005 um 02:08 Uhr)
Antwort eines Richters:
"Es gibt 20,- €uro Owi und den Einzug der "Tatwaffe" sprich der Kennleuchte, mehr nicht! Anders sieht das aus, wenn die Kennleuchte fest mit dem Fzg verbunden ist, da kostet die missbräuchliche Nutzung die Fahrerlaubnis! Aber das gilt nur für fest verbundene SoSi, Magnet-Leuchten sind ABNEHMBAR und somit NICHT fest verbunden!"
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Antwort welchen Richters?Original geschrieben von AkkonHaLand
Antwort eines Richters:
"Es gibt 20,- €uro Owi und den Einzug der "Tatwaffe" sprich der Kennleuchte, mehr nicht! Anders sieht das aus, wenn die Kennleuchte fest mit dem Fzg verbunden ist, da kostet die missbräuchliche Nutzung die Fahrerlaubnis! Aber das gilt nur für fest verbundene SoSi, Magnet-Leuchten sind ABNEHMBAR und somit NICHT fest verbunden!"
Frag den doch mal bitte aufgrund welches Gesetzes der richter die FE entzieht, sobald das Blaulicht fest montiert ist.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
... seit wann hängt das von "festmontiert/nicht festmontiert" ab ???
Besonders blöd wirds für den Fahrer /Halter des Kfz, wenn er eine Kennleuchte OHNE Typprüfung verwendet - egal ob fest montiert oder abnehmbar ... weil ... ohne Typprüfung erlischt dummerweise und gaaanz sicher die Betriebserlaubnis ... jajaja! ... mit all den bekannten Folgen.
Und noch richtiger happig wirds, wenn dem Fahrer mit der "Kennleuchte" Verstöße oder Gefährdungen während seiner Amokfahrt nachgewiesen werden können.
Gruß Michael
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