ne Rundumleuchte in Gelb! Hab das schonma bei ADAC oder auch bei Privat gesehen.
ne Rundumleuchte in Gelb! Hab das schonma bei ADAC oder auch bei Privat gesehen.
Wenn die gelbe Leuchte eine Zulassung nach §35a (Pannenwarnleuchte) hat, du sie im stand bei einer Panne im stand benutzt, würde ich sagen ;)
Aber darüber scheiden sich hier vermutlich wieder die Geister ;)
Geändert von Florian Feuerbaer (04.06.2008 um 16:09 Uhr)
Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!
Mich würde maal intressieren, warum Du denn Blaulicht nutzen willst ?
Hast du ne so weite Anfahrt zum Gerätehaus oder ne spezielle Funktion ?
Also, das ist ja nu wilklich ein Thema, dass schon zig-tausenfach hier disskutiert wurde.... warum denn immer wieder?
Ich bin ja nun wirklich kein Freund des Standardsatzes "Benutz mal die Suchfunktion"
Aber genug ist genug!
http://www.funkmeldesystem.de/foren/...archid=1036134 <- Da findet man alle Antworten!
Ich versteh nur nicht, warum es immer wieder Leute gibt, die versuchen, eine Lücke in den bestehenden Gesetzen zu finden, um doch mal ne Runde mit Blaulicht fahren zu können. (So hören sie dich ganzen Diskussionen nämlich an oder nach: Wenn die Strafe nicht zu teuer wird, dann mach ich das)
Und Aussagen wie: "Auf der Autobahn zur Absicherung der Unfallstelle - da darf ich doch"
Dafür gibts in jedem gut sortierten Autohandel - Warndreiecke! Und, wem das nicht reicht, der kann sich ja ne gelbe, batterienetriebene Pannenleuchte kaufen und auf die Straße stellen.
Leute, die meinen, es dennoch unbedingt nötig zu haben, gehören zweifelsohne in die vielzitierte Kategorie "Ehrenamtliche Profilneurotiker in Hilfsorganisationen zur Kompensation psychischer Defizite" (Die falschen Polizisten, Rettungsassistenten, Notärzte etc, die in gewohnter Regelmäßigkeit den guten Ruf der Hilfsorganisationen in den Dreck ziehen.)
Profesionalität sieht anders aus.
Geändert von Pipsi (04.06.2008 um 16:38 Uhr)
... welch wahre Worte !!!!
...auch nicht schlecht. Darf ich den mal benutzen ? ;-)
Wenn jemand vernünfitges ZUGELASSENES Absicherungsmaterial mitführen und benutzen möchte, muss er halt mal etwas tiefer in die Tasche greifen.
Und da zählt im Fall der Fälle auch kein gerechtfertigter Notstand, wenn ich eine (für mich) nicht zugelasennenKennleuchte benutze, die ich ständig im Auto mitführe.
Ich hasse selbst solche Aussagen wie "Ich kenne nen Polizisten/Richter, der hat gesagt..." aber leider kann ich im Moment keine genaueren Angaben zu dem Fall machen:
Dort wurde jemand verurteilt, der auch eine nicht zugelassene Kennleuchte benutzt hat, die er ständig mitgeführt hat. Der Richter verurteilte ihn zu einer Strafe mit der Begründung, dass er die Kennleuchte vorsätzlich mitführte, um Sie zu benutzen. Anders wäre sein Urteil ausgefallen, hätte z.B. jemand den ganzen Kofferraum voll mit eingepackten Kennleuchten, die er gerade beim Kunden abliefern wollte gehabt und damit abgesichert.
Ich persönlich führe eine Hänsch Typ16 doppelblitz Kennleuchte mit, die nach §53a StVZO in verbindung mit der Warnblinkanlage, im Stand zugelassen ist.
Außerdem habe ich noch 3 Warndreiecke ein Turboflare 360 und eine Nissen Mini Primär 41 Elektronenblitz Leuchte im Auto.
Kleinkram wie Keglaufsatz für die Maglite,Warnkleidung nach EN471 Klasse 3 usw...ist natürlich auch dabei.
Für die vernünftige Erstabsicherung völlig ausreichend und zugelassen.
Und ja, ich habe alles schon des öfteren gebraucht :)))
Gruß,
Philipp
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)