@alex22
mal zur aufklärung..
§53 Abs.1 StGB Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbständige Straftaten mehrere nebeneinander anwendbare Gesetze verletzt. In diesem Fall wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Vgl. § 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch.
soll heisen..bei der beschriebenen "Einsatzfahrt" wenn du die ganzen da aufgeführten verstöße begehst,wirst du nach dem vergehen verurteilt auf die die höhste strafandrohung steht...
StGB § 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
ein richter wird dann natürlich den "verurteilungsrahmen" wohl auch eher nach oben ausschöpfen,da er ja "spielraum" hat..
beispiel:Straßenverkehrsgefährdung (weis jetzt nicht ob das vergehen nun auch die höchste strafandrohung besitzt)
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 315 c Strafgesetzbuch.
er würde wohl eher richtung freiheitsstrafe tendiern (bei unserem beispiel, wie alex22 richtig erkannte,wird nach tateinheit verurteilt)