Ja - nee, die Wirkungsweise und den Aufbau von Springlicht bzw. Wechsellicht ist mir durchaus bekannt.
Ich meinte die rechtliche Grundlage dazu.
Ja - nee, die Wirkungsweise und den Aufbau von Springlicht bzw. Wechsellicht ist mir durchaus bekannt.
Ich meinte die rechtliche Grundlage dazu.
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
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124 124 MRCC Bremen
Hallo Leute!
Vielen Dank für die zigfache Erklärung von Springlicht. Das war aber nicht die Frage.
Ich würde mich freuen, wenn man jetzt wieder zur Urpsprungsfrage zurückkommen könnte und jeder, der nichts dazu beitragen kann einen anderen Thread benutzen würde.
In diesem Sinne.....
Gruß Etienne
Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte
Wir (in NRW) beziehen seit Jahren unsere RTW´s MIT Springlicht von GSF. Ob sich da was an der Legalität ändert hat Herr Nolte beim letzten Besuch nicht erwähnt.
Ich werde aber mal bei ihm anhorchen ob sich da etwas ändert.
PS: Wenn wir Springlicht bestellen, baut die Firma GSF ein Relais ein, welches zwischen Fern- und Abblendlicht hin und her schaltet.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
So... Die Einzige Ausnahme bilden Ausnahmegenehmigungen (die nur sehr sehr selten erteilt werden) und ein nicht ganz informierter TÜV-Mensch ^^
MfG Fabsi
P.S.: Falls hier doch noch jemand meind, es wäre erlaubt. Bitte ich darum einfach den entsprechenden Link des Bundesinnenministeriums und dem Passus der StraßenverkehrsZulassungsordnungs-Änderung hier einzufügen ^^
Moin
Kann ja sein das ich ein wenig blöd bin, aber in der STVZO werde ich dazu in keiner hinsicht fündig!!! Würde mich über den Passus des Verbotes freuen!!!
mfg
StvZO:
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. ...........
Und da es keinen Teil gibt, der Springlicht für Zulässig erklärt, ist es nach §49a ebend verboten...
(Ausnahmeerklärungen unbeachtet)
MfG Fabsi
Naja komischerweise, stand früher expliziet in der StVZO, daß alle Lichter nur Dauerlicht abgeben dürfen mit Ausnahme der Lichthupe, Fahrtrichtungsanzeiger und des Warnblinklichts.
Dieser Passus wurde anscheinend gestrichen.
Das Springlicht ist in erster Linie keine lichttechnische Einrichtung.
Die Lichttechnische Einrichtung ist das Fern bzw Abblendlicht und dadurch das nirgends steht das diese dauerhaft leuchten müssen, kann ich hieraus erstmal kein Verbot des "Springlichts" ableiten.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
So argumentieren klappt aber nicht Alex...
Denn das Blaulicht ist auch nur ein Fernlicht, welches halt einen Motor nebendran hat ^^
Zur Lichttechnischen Einrichtung gehören auch Steuerrelais, wie beim Blinker das spezielle Blinkrelais ;)
Wenn du jetzt ein solches Springlichtrelais in ein Blaulichtauto einbaust, und damit dann über den TÜV fährst, wird sich da in den wenigstens Fällen keiner dran stören bei denen ;)
Fakt ist aber, dass es eigentlich nicht erlaubt ist...
MfG Fabsi
Naja wie Blinker beschaffen sein müssen steht im §54 und wie das Blaulicht auszusehen hat und wer diese benutzen darf im § 52.
Das das Abblendlicht oder Fernlicht aber Dauerlicht abstrahlen muß steht nirgends
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Hallo zusammen
Ich habe so ein Springlichtsteuergerät aus einem ehemal. RTW ausgebaut und wollte es in unserem ELW verbauen.
Nachfrage beim TÜV: verboten, da diese Steuergeräte keine Zulasung besitzen (können sie auch nicht, da sie lt. Fahrzeugzulassungsverordnung [so heißt die STVZO heutzutage] nicht zulässig sind. Paragraph kann ich jetzt nicht sagen).
Evtl. per Ausnahmegenehmigung durch RP erlaubt (welche aber nur äußerst selten gegeben werden).
Selbst die Hersteller solcher Steuergeräte verweisen darauf, siehe hier:
http://www.kfz-relais.de/html/Springlicht_de.htm
Des weiteren ein technischer Hinweis: Diese Steuergeräte haben einen Anschluß für die klemme 58 (Stand-/Schlußlicht) damit die Springlichtsteuerung bei eingeschaltetem Fahrlicht ausgeschaltet bleibt. Nun gibt es das Problem mit der FZV bzw. STVZO welches ein solches Gerät gesetzlich gar nicht möglich macht es zu verbauen:
§49a Abs.5 STVZO: "Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für:
1. Parkleuchten
2. Fahrrichtungsanzeiger
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (Lichthupe)
4. Arbeitsscheinwerfern an land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen "
Aus dem Grund dürfen die Scheinwerfer also nur leuchten wenn das Schlußlicht brennt und gerade das geht ja technisch nicht, da die Springlichtsteuerung ja bei eingeschaltetem Schlußlicht abgeschaltet wird.
Zudem finde ich solche Schaltungen bei denen abwechselnd Fern- und Abblendlicht geschaltet wird für unsinnig, da das Fernlicht alle entgegenkommenden Fahrzeugführer blendet und somit zu unfällen führen kann (an dem der Fahrzeugführer des "aufblendenden" Fahrzeuges zumindest mitschuldig ist). Also wenn, dann abwechselnd Abblendlicht und Nebelscheinwerfer. Das reicht zum Auffalen allemal und besser sind eh Frontblitzer die zudem noch zugelassen sind.
...ungefähr so => http://de.youtube.com/watch?v=s2raetGQ2F4&NR=1
und hier eindeutig bei eingeschaltetem Fahrlicht => http://de.youtube.com/watch?v=5-DpCu...eature=related
Gruß Carsten
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Jein, sorry ich muß mich berichtigen. DIE FZV ersetzt den Zulassungsrelevanten Teil der STVZO und nicht ganz die STVZO, so wärs richtig.
Beides gibt es nicht! Aus der STVZO wurden die Teile "Zulassung" gestrichen und in die FZV überführt und die Teile "Fahrerlaubnis" wurden gestrichen und in die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) überführt.
Nachdem dann noch die Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) und die Fahrzeugbetriebsverordnung (FBV) eingeführt wurden, wird die STVZO ganz abgeschafft.
Heire nachzulesen:
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm
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