Komisch,
auf meinem steht zugelassen bis 130km/h.
Und wo steht das?
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So pauschal gesagt, mit Verlaub, Unsinn.
Der Knackpunkt, der beim Thema Sonderrechte sehr gerne übersehen wird, ist der Satzteil "... zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ..."
Sprich, die Inanspruchnahme von Sonderrechten, also die vorsätzliche Mißachtung der Regelungen der Straßenverkehrsordnung ist <b>nur dann zulässig</b>, wenn ohne die Übertretung die Erfüllung des Auftrages <b>vollständig vereitelt</b> würde!
Genau dieser Punkt wird von den Gerichten unter dem Begriff "Verhältnismäßigkeit" geprüft.
Und genau die ist unter dem genannten Aspekt nunmal in den meisten Fällen einfach nicht gegeben.
Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
Lieber funkereinsteiger,
bitte informiere Dich bitte hier im Forum oder in den entsprechenden Gesetzestexten und den dazugehörigen Kommentaren, was genau Sonderrechte sind, wer sie unter welchen Umständen wahrnehmen darf und was derjenige dabei beachten muss.
Mit Deinem Halbwissen kommen leider nur Halbwahrheiten heraus, und damit ist niemandem geholfen - ganz im Gegenteil.
Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator
Ist abhängig von dem jeweiligen Verkehrsrechtler ... :)
Wobei die Tendenz aktuell eher in Richtung "vollständig vereitelt" geht.
Ich darf es dir kurz erklären:
Sonderrechte ("legaler" Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) und Blaulicht/Horn (Alle anderen haben sofort Platz zu machen) sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe und haben absolut nichts miteinander zu tun.
Es gibt Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, ohne über Blaulicht/Horn zu verfügen (z.B. Zivilstreifen des Zoll); und es gibt Fahrzeuge, die über Blaulicht/Horn verfügen, aber dennoch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können (z.B. Notfallfahrzeuge der Energieversorger). Und es gibt Fahrzeuge, die dürfen beides (z.B. Rettungsdienst).
Was "die Feuerwehr" und damit auch der Feuerwehrmann /- frau darf, hängt nicht zuletzt auch von dem jeweiligen Bundesland ab. Die Bundesländer sind für die Interpretation der StVO zuständig und es gibt ein paar Bundesländer, die der Meinung sind, das der einzelne Feuerwehrmann /-frau keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können, weil die Voraussetzungen dafür generell fehlen.
Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).
Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.
Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.
Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.
Alle Verfahren wurden eingestellt!
Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.
Bedeutet übersetzt:
War schon OK, ist ja nichts passiert.
Soll heißen:
So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.
Noch Fragen?
In sofern dürfte fast jeder Einsatz mit Wegerecht begründbar sein.Zitat:
Zitat von §38 StVO
Denn irgendwie geht es doch immer um Verhinderung zumindest von größeren Sachschäden (Schadensfeuer, Verhinderung der Ausbreitung --> Siehe Gefahrenmatrix...)
Teils, teils.
Der Begriff "Wegerecht" existiert in der StVO in der Tat nicht.
Wenn man aber mal etwas genauer recherchiert, findet man unter Anderem folgenden Wikipedia-Artikel: Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)
Und dies schlägt sich entsprechend auch in der Rechtsprechung nieder.
Gefährden darfst du nie jemanden, auch nicht mit nem SoSi Fahrzeug.
Nicht Angehöriger einer HiOrg.
Also keine RDler zB.
Aber eben unter anderem die Feuerwehr und die Feuerwehr ist jeder FM im Einsatzfall und der beginnt zum Zeitpunkt der Alarmierung.
Die Sonderrechte für Feuerwehr und Pol sind hingegen zum Rettungsdienst nicht an Fahrzeuge gebunden, sondern an Personen.
also hatte ich doch recht
Das Angehörige einer Hi-Og keine Sonderrechte auf dem Weg zum Geräthehaus oder was auch immer haben.
Ich habe bei der Feuerwehr schon einige Lehrgänge absolviert. Auch im Rahmen der "normalen" Übungsabende habe ich schon etliche Vorträge gehört, u.A. auch zu dem Thema Sonder- und Wegerecht bei Angehörigen der Freiw. Feuerwehren. Dieser Vortrag wurde von gemeinsam von einem Herren des Landesfeuerwehrverbandes (damals NRW, das war Ende der 80er, Anfang der 90er) und einem Polizeihauptkommissar abgehalten. Da sich in diesen Punkten (§§ 35 & 38 StVO) seitdem die Straßenverkehrsordnung nicht geändert hat, gehe ich nach wie vor von einer unveränderten Lage aus.
Beide Herren erklärten, dass Einsatzkräfte im privaten KFZ auch auf dem Weg zur Wache/Unterkunft/Gerätehaus schon Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn eine Alarmierung ihrer Einheit vorliegt.
Sonderrechte sind unabhängig von irgendwelchen Fahrzeugkennzeichnungen. Diese Dachaufsetzer und Fensterschilder mögen zwar zur Stärkung des Ego beitragen, steigern jedoch keinesfalls die rechtliche Position des Fahrers/Halters, geschweige denn die Sicherheit im Straßenverkehr.
Man darf nie vergessen, dass andere Verkehrsteilnehmer aufgrund fehlender akustischer Warnung (Martinshorn) nicht damit rechnen müssen/können, dass in diesem Moment ein anderer Verkehrsteilnehmer für sich Sonderrechte beansprucht.
Man muss also auf alle Fälle abwägen, in wieweit die Inanspruchnahme von Sonderrechten den Einsatzerfolg steigert.
Ausnahmen bestehen, wenn aus dem Einsatzstichwort, welches während der Alarmierung übermittelt wird (damals als Sprachdurchsage, bin schon etwas älter...), eindeutig hervorgeht, dass keine Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht.
Sonderrechte beziehen sich auf Einsatz- und Privatfahrzeuge, Wegerecht ausschließlich auf Einsatzfahrzeuge mit blauem Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn.
Beispiele:
- "Katze auf Baum" --> Weder Sonder-, noch Wegerecht (Er grinste damals und meinte, dass mann abhängig von der Rasse sicher darüber diskutieren könnte)
- Wohnhausbrand mit und/oder ohne vermisste Person(en) --> Sonder- und Wegerecht (Ein Wohnhaus stellt für den Eigentümer bzw. die Bank einen bedeutenden Sachwert dar, daher sei Sonder-/Wegerecht auch ohne vermisste Person(en) begründ- und vertretbar und entsprechend zulässig)
- Schneebruch bei Bäumen/umgestürzte Bäume --> Definitiv keine Sonderrechte/Wegerecht
- VU mit eingeklemmter/n Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht
- Ins Eis eingebrochene Person(en) --> klar Sonder- und Wegerecht
Es würde mich auch wundern, dass sonst meine OWI-Verfahren mit der schon zitierten Begründung eingestellt worden sind.
So pauschal ist das einfach nur falsch ... :)
Die rechtliche Interpretation von §§ 35/38 hat der Bundesgerichtshof bereits in den 60er Jahren vorgenommen. die heutigen Urteile (egal ob AG, LG, OLG ...) sind ausschließlich nicht übertragbare Einzelfallentscheidungen, in denen es faktisch nur noch um eine Haftungsverteilung geht.
Egal ob Ehrenamtlicher in einer HiOrg oder - um auf den Thread zurückzukommen - Feuerwehr,
wirst du dich sehr schwer tun nachzuweisen,
das ohne deine spezielle Person ein Einsatz nicht oder nur sehr verzögert hätte stattfinden können.
Übrigens, eine zu geringe Mannschaftsstärke ist kein Argument,
hier sind die Verantwortlichen gefordert, entsprechende organisatorische Änderungen vorzunehmen.
Ich glaube, wir müssen bei Dir noch früher ansetzen: Überlege Dir bitte mal den Unterschied zwischen einer Hilfsorganisation und einer Feuerwehr.
Setze die Ergebnisse Deiner Überlegung in Bezug auf den §´§ 35, 38 StVO und ziehe daraus Deine Konsequenzen.
Nochmals zum Mitschreiben für alle:
Der § 35 regelt die Beziehung zwischen dem Bürger und dem Staat - Dritte kommen nicht vor: Wenn jemand Sonderrechte in Anspruch nimmt und sich dafür über Paragrafen der StVO hinwegsetzt, darf er nicht bestraft werden, wenn dies notwendig war.
Der § 38 regelt die Beziehung zwischen Einsatzfahrer (mit Horn und Licht!) und dem übrigen Verkehr: Dieser hat dem Einsatzfahrzeug umgehend Platz zu machen.
Die einzelnen Bedingungen stehen in den einzelnen Paragrafen.
Gruß, Mr. Blaulicht
also beim RD sind die sonderrechte fahrzeug gebunden bei POL und FW Personengebunden?!
ich finde diesen beitrag sehr hilfreich muss ich ehrlich sagen der bringt mich persönlich weiter in meinem verständnis ob ich jetzt sonderrechte aufm dem weg zum Gerätehaus in anspruch nehmen darf oder nicht^^danke dafür;)
Nicht personengebunden sondern organisationsgebunden. Bei der Feuerwehr spielt jetzt auch noch die Landesgesetzgebung eine Rolle, sprich, wie ist dort die Organisation "Feuerwehr" definiert ...
Der Beitrag ist o.k., betrifft aber faktisch nur die Fahrt zum Einsatzort (nichts gegen die Kollegen vom VD, die sich teils wirklich Mühe bei den Unterweisungen geben).
Eine Pauschalisierung der Gründe ist nicht möglich, da jeder Einsatz und jede Situation letztendlich individuell sind und somit eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist.
Wenn du nach einer Alarmierung zum Gerätehaus fährst, musst DU dich bei jeder einzelnen Übertretung fragen:
Ist die Übertretung jetzt zwingend notwendig, um das Einsatzziel (Brandbekämpfung, Menschenrettung, ... ) zu erreichen?
Und bei der Beantwortung dieser Frage muss ein klares, eindeutiges "JA" herauskommen.
Denk daran: DU musst in der Regel nachweisen, das die Übertretung in der gewählten und praktizierten Form gerechtfertigt war!
Danke, aber Du scheinst folgenden Satz in meinem Beitrag überlesen zu haben:
Ist doch eindeutig, oder?Zitat:
Zitat von mir
Wichtig ist, dass man selbst im Einsatzfall auf dem Weg von der Wache zum Einsatzort ausschließlich Sonderrechte hat, da einem die in § 38 StVO vorgeschriebenen Kennzeichnungen Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn fehlen.
Ohne die gibt's kein Wegerecht!
Ich habe den Beitrag gelesen, keine Sorge.
Im Prinzip stimmt die Aussage der "beiden Herren" ...
bis auf die Kleinigkeit, das auch für die Inanspruchnahme mit Privatfahrzeugen die Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sein müssen und das zu jedem einzelnen Zeitpunkt, an dem du mit dem Privatfahrzeug die Vorschriften der StVO ignorierst.
Kannst du das nicht nachweisen, hast du ein Problem.
Die Aussage "Einsatz, #Einsatznummer#" reicht nicht unbedingt aus - Ermessensspielraum der Behörde (Opportunitätsprinzip).
@marka: Sehr nützlicher Beitrag, jetzt würde mich aber mal interessieren, bei welchen 3 Einsätzen du erwischt wurdest.
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Generell ist es doch ganz einfach. Wir haben festgestellt, dass Sonderrechte für die Alarmfahrt (also mit Privat-Kfz) durchaus nicht verboten sind. Jetzt kommt der Teil, den hier einige nur aus Gesetzen herausinterpretieren wollen, die aber eigentlich gesunden Menschenverstand und gerade im Einsatz einen kühlen Kopf benötigen.
Es sollte eigentlich jedem klar sein, dass man NIEMALS andere Verkehrsteilnehmer gefährden und auch nicht einschränken darf. Desweiteren sollte man einfach mal nachdenken, ob es wirklich notwendig ist, dass ich für einen Bagatelleinsatz Verkehrsregeln breche. Viele Dinge sollten eigentlich von selbst klar sein (Beispiel: siehe markas Beitrag).
Also genau wie mit dem Funk, erst denken dann fahren (/sprechen).
http://www.comtipp.de/smileys/daumenhoch.gif
Nur leider wird der Kopf bei einer Alarmierung teils einfach zu Hause vergessen ...
Und, du kannst erst dann über etwas nachdenken, wenn du weisst um was es geht.
Die Diskussionen um das Thema zwingen da sicherlich nicht nur mir gewisse Zweifel auf.
Na, wenn Du das sagst
Naja, das zeigt, dass auch Polizisten die Weisheit nicht immer mit Löffeln essen, ne? Davon abgesehen wäre es mir relativ egal was die Polizei dazu sagt, die stellen einen eventuellen Verstoß nämlich höchstens fest, bestrafen (oder auch nicht) tut AFAIK die Bußgeldstelle..Zitat:
Daraufhin hat mein Vater einen Polizisten zu Dienst eingeladen und der antwortete auf die Frage:"Das vollkommenen Quatsch, solche Schilder mit Feuerwehr im Einsatz sind nur dafür gedacht, wenn man im Parkverbot steht, das die jeweiligen Politessen wissen das man eine Berechtugung hat hier zustehen. Weiterhin dürfen diese Schilder nur leuchten, nicht blinken oder ähnliches und sind während der fahrt im Auto und nicht auf dem Dach aufzubewahren."
@ firefighter93: Ich denke es ist offensichtlich. Damit auch du es weißt (bzw. dich damit nicht mehr rausreden kannst), es gibt Feuerwehren, die nur ein Fahrzeug haben, und in denen die nachrückende Feuerwehrkräfte gezwungen sind, mit ihrem Privat-KFZ zur EST zu fahren. Andere Option wäre eine etwas größere Wehr mit 4-5 Fahrzeugen, wo Kameraden mit "Sponsorenautos" (mit Werbung beklebte Zivilfahrzeuge) nachrücken können.
. . . und ja du hast jetzt richtig geraten, diese haben dann auch kein Wegerecht, obwohl sie in Feuerwehrklamotten direkt von der Wache zur EST fahren.
Letztlich ist die Polizei auch "nur" ein Anwender dieses Gesetzes, mit der ein oder anderen besonderen Auslegung ;-)
Wer zwingt die denn? Wenn das vorhandene Fahrzeug mit Besatzung auf der Piste ist, ist die Pflicht der Feuerwehr erfüllt. Wenn dann noch Leute unbedingt nichts verpassen wollen, könnte man in Frage stellen, ob eine solche "Zigeuneranreise" (jaja, ich weiß ich bin böse) überhaupt Sonderrechte rechtfertigt.
Muss er das denn, wo die Vorschriften ein Arbeiten in Staffelstärke bis hin zum IA ermöglichen? Wird ein Staffelfahrzeug zum Gruppenfahrzeug, weil die Beladung auf Gruppenbeschäftigung ausgelegt ist (mehr spielerisch als notwendig)?
Wenn ein großes LF mit Beladung für 2 Gruppen unterwegs ist, muss dann auch zwingend eine 2. Gruppe kommen?
"Zigeuner" sind für mich (und nicht nur für mich) in dem Zusammenhang diejenigen, die fernab jeder Führung und Kommunikation eine Einsatzstelle anfahren.
Ich würde da allerdings noch unterscheiden, ob z.B. das einzige TSF das erste Fahrzeug bei einem Einsatz im eigenen Ort wäre, wenn da noch Leute hinterher kommen habe ich dafür Verständnis. Allerdings würden die auch in den wenigsten Fällen rein Entfernungs- bzw. Streckenmäßig die Notwendigkeit oder gar die Chance haben, Sonderrechte wahrzunehmen.
Fährt das TSF als nachrückendes Fahrzeug an eine auswärtige Einsatzstelle, hat nach meiner Ansicht da niemand hinterher zu fahren, und wer meint das trotzdem machen zu müssen, dürfte nach meiner Ansicht Probleme kriegen, wenn er sich dann auf Sonderrechte berufen will.
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Weiß ich auch nicht, wer die zwingt, davon hab ich nichts gesagt ;-)
Ersteinmal ist das nur meine Interpretation von markas Beitrag.
Rein formell hat die Wehr ihre Pflicht durchaus getan, aber ich bitte dich, welcher Feuerwehrmann wird so denken, wenn er gerade einen der 6 Plätze für einen der wenigen Einsätze im Jahr verpasst hat.
Dir werde ich doch wohl nicht erzählen müssen, dass gerade bei kleineren Wehren diese Leute auch gebraucht werden - es ist in ländlichen Regionen einfach üblich!
Sein wir mal ehrlich, wer braucht denn für eine solche Anfahrt überhaupt Sonderrechte? Und selbst wenn man halt mit Privat-KFZ auf "Einsatzfahrt" geht, sind dann plötzlich keine Menschenleben mehr in Gefahr?
Prinzipiell stimmt das schon.
Gegenfrage:
Wie viele Feuerwehren kennst Du, bei denen im Einsatzfall für jede aktive Einsatzkraft ein Platz in Feuerwehrfahrzeugen sichergestellt ist?
Ergo: "kleine" Ortswehr (34 aktive) mit einem TSF (Staffelfahrzeug, also 1-5)
Nehmt doch die Aussage von überhose mit dem Zigeunertrupp nicht so wörtlich! Ich denke jeder weiß, was er meint, und das ist prinzipiell korrekt.
Man könnte sicher noch diskutieren, dass an jeder Einsatzstelle auch Ersatzkräfte benötigt werden.
Bei uns ist es üblich, dass das TSF grundsätzlich primär mit Atemschutzgeräteträgern besetzt wird, bevor es ausrückt. Somit ist zumindest ansatzweise sichergestellt, beim Eintreffen auch entsprechend reagieren zu können.
Die Einsätze, bei denen es mich "erwischt" hatte, waren ein VU mit eingeklemmter Person und zwei Brände. Jeweils auf der Anfahrt zum Gerätehaus.
Sicher ist es schwierig zu entscheiden, wenn die Sirene geht und man keinen FME hat, ob man jetzt das Risiko eingeht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.
Wichtig ist letztendlich, dass die Einsatzkräfte nicht ihr Hirn ausschalten, sobald Pieper oder Sirene gehen. Und, sie müssen auch dahingehend geschult werden. Ihr seht ja selbst an diesem Thread, wie viel Unklarheit existiert.
Also, in Eurem eigenem Interesse:
Ich apelliere einfach mal an den gesunden Menschenverstand...
Der kommt meines Erachtens in der heutigen Gesellschaft viel zu kurz...
Du hast rechtlich gesehen Sonderrechte NUR du kannst diese NICHT kenntlich machen, da SONDERRECHTE nur mit Blaulicht und SoSi in Anspruch genommen werden dürfen. Was sagt uns das?! Wenn du einen VU Pers verursachst, wenn du im privaten Fahrzeug zum FH fährst und der POL noch sagst, du hast deine sonderrechte in Anspruch genommen wirste gleich nochmal härter bestraft.
Des weiteren das anbrinegn von sogennanten Dachschilder wie z.B. "Feuerwehr im Einsatz" sind desweiteren verboten, es sei den das Schildbesitzt eine Zulassung im Straßenverkehr und ganz wichtig!!! Das muss eingetragen werden--> sonst Strafe und Ärger
So ist es in BW
JAck
Kleiner Exkurs in StVO gefällig?
Für Sonderrechte benötigt man kein Blaulicht und auch kein Martinhorn. Dazu reicht die Stellung der betreffenden Person aus. zB Feuerwehrmann, dessen Melder so komische Pipstöne von sich gegeben hat.
Wenn jemand Sonderrechte in Anspruch nehmen will, muss er nicht auf die Großzügigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen, damit sie ihm Platzmachen. Und die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich nicht genötigt fühlen.
Für Wegerechte benötigt man Blaulicht und Martinhorn. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind jedoch verpflichtet, dem Fahrzeug mit Wegerecht unverzüglich Platz zu machen.
Hier muss ich Dir teilweise widersprechen. Klar kannst Du an einem Fahrzeug, welches nicht mit blauem Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn ausgestattet ist, nicht kenntlich machen, wenn Du Sonderrechte beanspruchst. Aber:
Sonderrechte haben nicht unbedingt mit Blaulicht und Einsatzfolgetonhorn zu tun.
Beispiel:
Szenario Banküberfall oder Meldung eines Einbruches über Einbruchmeldeanlage.
Hier fährt die Polizei in der Regel ohne Blaulicht und Martinshorn zum Einsatzort, um die Einbrecher nicht durch den "Krawall" zu warnen. Auf dem Weg zum Einsatzort können sie jedoch sehr wohl Sonderrechte in Anspruch nehmen. Wegerecht haben sie wegen der fehlenden "Disko" und "Musik" jedoch nicht! Deswegen darf die Polizei trotzdem schneller fahren, als es dort laut Beschilderung erlaubt ist...
Wegerecht bedeutet, dass Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs zum Einsatzort sind. Jeder Verkehrsteilnehmer hat diesen Fahrzeugen unverzüglich Platz zu machen.
Genau das ist ja der Unterschied! Sonderrechte erlauben in bestimmten Situationen, ungestraft die Regeln der StVO zu missachten, so lange nchts passiert. Keiner muss Platz machen, wie denn auch, man kann es ja selten signalisieren.
Wegerecht signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern mittels Blaulicht und Martinshorn, dass man auf Einsatzfahrt ist und Sonderrechte in Anspruch nimmt und dass man gefälligst Platz zu machen hat. (Wobei das gefälligst keine Nötigung darstellen soll, meine Ausdrucksweise soll den Unterschied nur etwas drastischer verdeutlichen!!!)