Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
...Schon der Gesunde Menschenverstand sagt das eine Zusatzalarmierung egal mit Scanner oder DME oder sonst wie, ins Auge gehen kann! Es sei denn die Übergeordnete Stelle erlaubt dieses, und das ist nicht der Zugführer!
Aber sei es drum.
Hallo!

... mal ganz davon zu schweigen das ich mir nicht vorstellen kann das eine (DIE!) übergeordnete Stelle so etwas erlauben würde... das BDSG gilt für jedermann.

Und um nichts anderes geht es bei dem Thema. Nicht ob ich zum Empfang / versandt dieser Daten nicht zulässige Gerätschaften nach TR-BOS verwende oder wie auch immer.

Es geht in erster Linie einzig und alleine um die Art der Informationsweitergabe, Inhalte und Berechtigung und wie damit umgegangen werden muss.
Leider ist hierzu das BDSG inhaltlich nicht ausreichend genug, so dass es jeweilige Fallentscheidungen geben wird - so lange sich daran nichts ändert.

Sicherlich sind im Kontext hierzu auch die TKG §§ zu berücksichtigen.

Gruß
ZL

P.S. Ich bin kein Volljurist sondern staatlich anerkannter Datenschützer.