Eure Off-Topic könnt Ihr bitte gerne privat weiterführen.
Fakt: § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Fax -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
Email -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
DME -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
Großer Trommelwirbel:
Scanner -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = Verstoß
Kein Verstoß:
...wenn dementsprechend im Dekodierprogramm Filter gesetzt werden, dass nur die RICs, die für einen bestimmt sind, ausgewertet werden. Denn dann ist der Scanner in Verbindung mit gefiltertem Dekodierprogramm nichts anderes, als ein normal gesetzeskonformer Piepser...
Zeigt mir einen Gesetzestext, wo was anderes behauptet wird.
Auch greift hier nicht das FSHG von NRW, warum auch, wir sprechen hier von einer Zusatzalarmierung oder nennen wir es mal anders, Zusatzinformation, denn dieses Wort "Alarmierung" scheint ja hier große Wirkung zu haben.
Was letztendlich mit fE etc. betrieben wird ist eine Information, die weiter geschickt wird mit den rechtlich erlaubten Aspekten die im §89 verankert sind. Wird dagegen nicht verstoßen, spricht auch nichts dagegen.
Beispiel: Ich werde via Pieper alarmiert, habe also das für mich bestimmte Material zulässig mit meiner Funkanlage empfangen, darf es aber niemanden weiter erzählen, esseiden, diese Person ist dazu auch berechtigt. Ob ich es dieser Person nun erzähle, oder per SMS mitteile, oder über einen PC ausgewertet über fE zu ihm schicken lasse, ist doch genau das Recht, welches ich habe, was in dem Gesetzestext beschrieben wird...