§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
ich bin kein Jurist aber mal etwas dumm gestellt!
Sirene: Sirene wird ausgelöst, jeder in der Bevölkerung bekommt die Alarmierung mit (Sinn einer Sirene ist dieses ja) jetzt nimmt einer dieser Bürger das Handy und schreibt eine Rund SMS an die Feuerwehr Kollegen das gerade die Sirene auf Feueralarm ausgelöst hat!
Hat diese Person sich nach deinem Zitat jetzt Strafbar gemacht?? glaube nicht da ja die Sirene genau dafür ist und der Empfang dieser Nachricht ja an alle Bürger ging!
Warum sollte es jetzt umgekehrt Strafbar sein wenn das die Feuerwehr selbst tut mit einer automatischen Anlage??
Klarstellung geht nur um den allgemeinen Hinweis auf einen Feuerwehr Einsatz!!!
Moin moin,
jedes Bundesland hat ein Brandschutzgesetz, ein Katastrophenschutzgesetz und ein Rettungsdienstgesetz. Daneben unterhält es jeweils die Funktion eines Datenschutzbeauftragten, den kann man ja mal in diesem Fall ganz offiziell fragen. Ländergesetze unterliegen den Gesetzen des Bundes z.B. Telekommunikationsgesetz, in diesem Fall ganz besonders das Bundesdatenschutzgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Jeder, besonders aber ein Feuerwehrmann kann im Einsatz ggf. gegen geltendes Recht verstossen und handelt dabei trotzdem schuldlos. Das heisst, er kann dann dafür nicht bestraft werden sofern die Rechtsübertretung in diesem Fall geboten war, nicht zuzumuten war das gleiche Ziel auch ohne eine Rechtsübertretung zu erreichen und er die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat.
Wer nicht explizit durch den Kreis beauftragt wurde zu alarmieren (hier ist nicht ein Hilferuf gemeint), handelt rechtswidrig. Es spielt dabei keine Rolle, welche Hilfsmittel er einsetzt. Streng genommen verstösst schon der Anruf der/des LebensgefährtIn mit dem Inhalt: "Du dein Feuerwehrmelder hat hier gerade gepiepst, ihr habt einen Einsatz" schon gegen geltendes Recht. Hier würde der Jurist jedoch in der Einzelfallbetrachtung bei der Interessenbewertung das höherwertige zu schützende Gut (Gefahrenabwehr vs. Datenschutz) abwägen. Ob dies bei einer automatisierten "Weitererzähleinrichtung" auch der Fall sein würde, will ich hier mal ganz stark bezweifeln z.B.: Landgericht Rostock 8. Große Strafkammer Beschluss vom 19.09.2013.
Warum nicht rechtlich sauber bleiben und die Möglichkeiten zusammen mit den Verantwortlichen der Leitstelle besprechen und konsensfähige Lösungen bei der Leitstelle umsetzen.
Wir sind uns doch alle einig, hier mit persönlichen, sensiblen Daten der Bürger umzugehen und gerade die wollen wir doch retten/löschen/schützen.
Gruß
Alex
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Alexander Adam
Off topic on.
Von den Schlechten verlacht zu werden ist fast ein Lob.
(Erasmus von Rotterdam, Niederländischer Humanist 1469-1536)
Ich vermisse in deinen Posts, wie auch wieder in diesem Fall, häufig Argumente und wünschte mir mehr Qualität statt Quantität.
Off topic of.
Auch bei noch so guten Absichten bleibt eine unerlaubte Zusatzalarmierung rechtswidrig und diese Erlaubnis darf nicht Irgendwer erteilen.
Aber ist doch ganz einfach, fragt nicht hier im Forum, sondern schickt einen Brief mit dem beabsichtigten Umfang und der Bitte um Klärung sowie Erteilung der Erlaubnis der Zusatzalarmierung an den Leiter eurer zuständigen Leitstelle und wartet die Antwort ab.
Gruß
Alex
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Alexander Adam
Leider ja nicht, wenn wieder einmal jedwede Verschlüsselungen und Alarmpläne umgangen werden weil der Alarmtext dekodiert an der PEI eines rechtmäßig zugelassenen und programmierten Endgerätes abgegriffen wird um es in die Welt zu posaunen. So werden verschlüsstelte, digitale POCSAG-Netzte doch schon lange von innen heraus unterminiert.
Unser Datenschutzproblem ist immer weniger außerhalb der BOS zu suchen.
Gruß
Alex
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Alexander Adam
Oh, jetzt bin ich aber tief beeindruckt und noch tiefer getroffen.
"Glauben Sie nicht alles, was irgendeiner im Internet schreibt."
Konrad Adenauer, deutscher Bundeskanzler (1876 - 1967)
Gut gebrüllt, Löwe. So wie in deinem Posting, in dem nachfolgender Absatz natürlich nur so vor nachvollziehbarer Argumente strotzt?Ich vermisse in deinen Posts, wie auch wieder in diesem Fall, häufig Argumente und wünschte mir mehr Qualität statt Quantität.
Du kannst ja gerne mal damit anfangen, vielleicht am Beispiel Nordrhein-Westfalens, mir zu erklären, wieso der Kreis hinsichtlich der Alarmierung der kommunalen Feuerwehr irgendwelche Rechte zur "Beauftragung" haben sollte.
, weil ...Auch bei noch so guten Absichten bleibt eine unerlaubte Zusatzalarmierung rechtswidrig
"Mir doch egal, wie ihr Eure Alarmierung regelt."Aber ist doch ganz einfach, fragt nicht hier im Forum, sondern schickt einen Brief mit dem beabsichtigten Umfang und der Bitte um Klärung sowie Erteilung der Erlaubnis der Zusatzalarmierung an den Leiter eurer zuständigen Leitstelle und wartet die Antwort ab.
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