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Thema: Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von aradam Beitrag anzeigen
    Sag mal, in Betriebswirtschaft hast du immer gesachwänzt, oder? Wahr wahrscheinlich auch kein Thema bei euch. [...]
    @aradam:
    Auch, wenn ich kein Moderator dieses Forums bin, bitte ich Dich darum, den Fuß vom Gas zu nehmen. Polemik und hochschaukelnde Emotionen haben selten schnell zum Ziel geführt.
    Gerade in einem schriftabhängigen Medium, wie ein Diskussionsforum es nun einmal ist, kann es schnell zu Missverständnissen kommen, denn nicht jeder versteht den Humor und die Ironie des anderen.

    Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass Themen wie Rettungsdienst und medizinische Versorgung nicht ausschließlich von betriebswirtschaftlicher Seite gesehen werden dürfen.
    Aber um einen hohen Standard zu halten, bedarf es der Definition von Standards und der regelmäßigen, unabhängigen Kontrolle.

    Back2Topic:

    Wenn dem Dienstleister die Genehmigung zum Betrieb von Funkgeräten auf BOS-Frequenzen verwehrt wurde, ist es imho schon rechtmäßig, das Gerät zu beschlagnahmen.

    Ich kann ja auch nicht hingehen, mir eine (gem. TR-BOS zugelassene) 4-Meter-Quetsche kaufen und diese nach Gutdünken verwenden. Selbst, wenn ich eine dienstliche Veranlassung hätte, fehlt mir immer noch der offiziell zugeteilte, obligatorische Funkrufname.
    Einzige Ausnahme sehe ich in der Tat in der Nothilfe begründet, wenn ich das Gerät besitze und unmittelbar nach einem Unfallereignis an dem Schadensort vorbeikomme. Dann könnte ich die Leitstelle auf 4-M ansprechen und die Meldung abgeben. Aber nur im Notfall und wenn keine anderen Kommunikationsmittel (Mobiltelefon oder Telefonzelle) zur Verfügung stehen.

    Ich freue mich diesbezüglich schon auf TETRA, denn dann hat dieser Wildwuchs ein Ende!
    Geändert von marka (31.08.2011 um 14:42 Uhr)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  2. #2
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    268
    Tach !!!

    Was Neues zu "Kuno-SH 01":

    http://www.skverlag.de/s-k-verlag/ak...html?tx_ttnews[year]=2011&tx_ttnews[month]=08&tx_ttnews[day]=30&cHash=6741b2650820635f8b332c7da632208e


    Und:
    Für eine kleine Zeitreise:
    http://www.steiger-stiftung.de/Historie.118.0.html#
    Unten auf "Film ansehen" klicken

    Nur als kleine "Lehrstunde" über die Entwicklung des Rettungsdienstes in Deutschland und die Wiederstände, mit der heute für uns ganz selbstverständlichen Errungenschaften ...
    Alles noch nicht lange her ...
    Wird hier von den Meisten glaub ich vergessen ..


    Ich selber habe mit der Björn Steiger Stiftung oder anderen verbandelten Unternehmen der Stiftung nichts zu tun.


    Gruß
    Bastel

  3. #3
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    5.257
    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Wenn dem Dienstleister die Genehmigung zum Betrieb von Funkgeräten auf BOS-Frequenzen verwehrt wurde, ist es imho schon rechtmäßig, das Gerät zu beschlagnahmen.
    Die erste Beschlagnahme mag noch halbwegs in Ordnung gewesen sein.
    Jede weitere auf keinen Fall.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    2.304

    Dazu auch: Medienpreis für Notarzthubschrauber

    Norderstedt/Köln (ots/rd.de) – Am 29. September werden in Köln die Health Media Awards 2011 verliehen. Ausgezeichnet werden Bestleistungen im Bereich der Gesundheitskommunikation. Einer Pressemitteilung der KBA e.V. zufolge, erhält das umstrittene Notarzthubschrauber-Projekt „Kuno“ einen Sonderpreis.

    Quelle und mehr: http://www.rettungsdienst.de/nachric...chrauber-25037
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  5. #5
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    653
    So, die Leute die sich über das BOS-Funkgerät beim Kuno aufregen, sollen sich mal an die eigene Nase fassen und überlegen, in welchen Situationen bei den HiOrg´s der BOS-Funk genutzt wird, obwohl er ganz strenggenommen NICHT genutzt werden dürfte. Und eines sei gesagt, es kann sich wohl kaum eine HiOrg davon freisprechen!

  6. #6
    Registriert seit
    03.09.2011
    Beiträge
    1
    Ich habe mich jetzt einmal ausführlich "kundig" gemacht und wollte jetzt hier mal einige Informationen weitergeben:

    1.) Der Rufname "KUNO" ist der offizielle Rufname des KBA e.V. im Katastrophenschutz (ist denen zugeteilt). Die Abkürzung steht wohl für "Katastrophenschutz- und Nothilfe-Organisation. Der KBA stellt im Kreis Segeberg auch die 2. Notarztgruppe im KatSchutz

    2.) Der KBA ist im Besitz einer gültigen Funklizenzzuteilung für den Kanal 404. Soviel ich weiss, darf man dann auch - zum Zwecke der Zusammenarbeit - auf andere Kanäle umschalten.

    3.) Da der Notarzthubschrauber zum KBA - und somit zu einer Organisation gehoert, die BOS-berechtigt ist - hätte meiner Meinung nach eine Sicherstellung gar nicht erfolgen dürfen.

    4.) Luftrettungsmittel ist im RD-Gesetz von SH nicht expliziet geregelt. D.h. dass der NEH durchaus als Luftrettungsmittel gewertet werden kann.

    5.) Für den Hubschrauber liegt eine gültige HEMS-Genehmigungen des LBA vor und die eingesetzte Crew erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Wie kann man dann behaupten, der NEH wäre "illegal"

    6.) Im rettungsdienst in Schleswig-Holstein sind fast ausschliesslich organisationen tätig, die der Rechtsform einer GmbH entsprechen (zwar gemeinnützige GmbH´s - aber dennoch profitorientiert). Wenn ich beim KBA nachlese und mich erkundige, sind die nach wie vor ein eingetragener Verein, der keinerlei Gewinne erwirtschaften darf! Bleibt doch die Frage, wer profitorientiert agieren muss (mit Sicherheit GmbH´s - soviel habe ich in Wirtschaft gelernt). Es ist schon lange eine GmbH drin, wo ein Kreuz aufgemalt ist (zumindest im Rettungsdienst - und betrifft natürlich auch andere Hilfsorganisationen, die ihren Fahrdienst "ausgelagert" haben).

    Soviel an neuen Hintergrundinformationen.
    Geändert von Floh (03.09.2011 um 15:43 Uhr)

  7. #7
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Floh Beitrag anzeigen
    Ich habe mich jetzt einmal ausführlich "kundig" gemacht und wollte jetzt hier mal einige Informationen weitergeben:

    1.) Der Rufname "KUNO" ist der offizielle Rufname des KBA e.V. im Katastrophenschutz (ist denen zugeteilt). Die Abkürzung steht wohl für "Katastrophenschutz- und Nothilfe-Organisation. Der KBA stellt im Kreis Segeberg auch die 2. Notarztgruppe im KatSchutz

    2.) Der KBA ist im Besitz einer gültigen Funklizenzzuteilung für den Kanal 404. Soviel ich weiss, darf man dann auch - zum Zwecke der Zusammenarbeit - auf andere Kanäle umschalten.

    3.) Da der Notarzthubschrauber zum KBA - und somit zu einer Organisation gehoert, die BOS-berechtigt ist - hätte meiner Meinung nach eine Sicherstellung gar nicht erfolgen dürfen.

    4.) Luftrettungsmittel ist im RD-Gesetz von SH nicht expliziet geregelt. D.h. dass der NEH durchaus als Luftrettungsmittel gewertet werden kann.

    5.) Für den Hubschrauber liegt eine gültige HEMS-Genehmigungen des LBA vor und die eingesetzte Crew erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Wie kann man dann behaupten, der NEH wäre "illegal"

    6.) Im rettungsdienst in Schleswig-Holstein sind fast ausschliesslich organisationen tätig, die der Rechtsform einer GmbH entsprechen (zwar gemeinnützige GmbH´s - aber dennoch profitorientiert). Wenn ich beim KBA nachlese und mich erkundige, sind die nach wie vor ein eingetragener Verein, der keinerlei Gewinne erwirtschaften darf! Bleibt doch die Frage, wer profitorientiert agieren muss (mit Sicherheit GmbH´s - soviel habe ich in Wirtschaft gelernt). Es ist schon lange eine GmbH drin, wo ein Kreuz aufgemalt ist (zumindest im Rettungsdienst - und betrifft natürlich auch andere Hilfsorganisationen, die ihren Fahrdienst "ausgelagert" haben).

    Soviel an neuen Hintergrundinformationen.
    Somit dürfte die Sachlage klar sein ! Ungerechtfertige Beschlagnahme eines FUG, und von daher dürfte der Polizei Ärger ins Haus stehen...
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

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