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Thema: Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

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  1. #1
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    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    Ein Fug13 mit satten 2,5W aus z.B. 800m Flughöhe dürfte weite Teile eines Bundeslandes ausleuchten!
    Jürgen man beacht:

    Das Betreiben der BOS-Funkanlagen wird nur bis zu einer Flughöhe von 1000 ft (300 m) über Grund gestattet. Es ist mit der geringsten erforderlichen Senderausgangsleistung zu arbeiten. Ein Funkverkehr zwischen Luftfahrzeugen
    auf BOS-Frequenzen ist aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht gestattet.

    Aber ich habe festgestellt, das die Piloten der Helis, gerade im polizeilichem Bereich sowieso machen, was sie wollen. Man kann davon ausgehen, das unser Pirol ständig höher als 300m fliegt, der TV-Turm ist ja schon 370m und er fliegt selten drum herum.

    Etwas OT: =)

    Beschwert sich eigentlich einer, wenn die Polizei gegen Gesetze verstößt? Nein, sicher nicht. Unser Pirol Berlin verstößt häufig gegen Gesetze. So ist es zum Beispiel verboten, ohne BEACON LICHT zu fliegen, ob Tag oder Nacht und wie oft ist er die letzten Nächte ohne Positionslichter geflogen und hat das auch noch über Funk (BOS) gesagt und hat die Leitstelle LKA um erlaubnis gefragt!

    Ist die Leistelle LKA überhautp berechtigt, derartige Dinge zu erlauben?

    Jedes Luftfahrzeug hat sich den Tages und Witterungsverhältnissen anzupassen was das Licht angeht. Dazu gehören Navigationslichter und das Beacon Light. Das gilt für zivile und auch militärische Luftfahrzeuge.

    Er wäre ein Verstoß gegen die LUFTVERKEHRS-ORDNUNG. (§ 17 LuftVO mit Anlage 1), welche eindeutig besagt, das unter Flugfläche 100 (10.000 Fuß = 3300 m) die Positionsleuchten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingeschaltet werden müßen, weiterhin besagt sie, das dass sogenannte Beacon Light vor Inbetriebnahme des Triebwerkes eingeschalten und erst bei Abschaltung der Triebwerke wieder ausgeschalten werden darf. Das Beacon Light ist das rote Licht, welches entweder eine Rundumleuchte oder seit einiger Zeit auch ein Stroboskoplicht sein muss. Ausnahmen gibt es diesbezüglich nicht. Gerade in Gegenden, wo mit anderen Luftfahrzeugen gerechnet werden muss, ist das besonders wichtig. Außerdem gilt für Berlin Mindestflughöhe 2000 Fuß, aber Pirol berlin wie auch der Christoph werden sicher eine Ausnahmeerlaubnis wegen der Flughöhe haben.

    Das Problem ist, das es wahrscheinlich niemanden interessiert, wenn Pirol so was macht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Theoretisch müsste man jetzt ein Radarbild sichern lassen, das Luftfahrtbundesamt informieren und weiter sehen, was passiert.

    Man müsste einfach mal die Towerfrequenz mithören und sehen, was die da sagen!

    Wenn Du das bei der Prüfung zum Flugschein vergißt, dann kannst Du gleich wieder aussteigen. Das war es dann-Prüfung gelaufen! Die Beacons wie gesagt die roten Blinklichter unter und auf dem Luftfahrzeug. Das sind "nur" Warnleuchten die blinken/rotieren und sagen, dass sich die beweglichen Teile am Luftfahrzeug (demnächst) auch bewegen werdem (nämlich die Triebwerke). Und die Gesetzgebung verlangt eben, vor Triebwerkstart ein und nach Treibwerkabschaltung erst wieder ausschalten. Und was ist, wenn ich mich mit meinem Ultraleichtflieger verirre oder Notlanden muss? Oder was auch immer - dann muss man doch sehen, wo das Ding fliegt.
    Geändert von Bendix_4123Reloaded (28.08.2011 um 14:46 Uhr)
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
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  2. #2
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    Einige Leute sollten sich zunächst einmal über die grundsätzlichen Sachen schlau machen:

    Ein NEH gehört nicht zur Luftrettung. Damit greifen auch nicht landesrechtliche Bestimmungen zur Luftrettung.
    Ein Hubschrauber vom Typ BO 105 ist sehr wohl zum Personentransport zugelassen. Die Festlegung von bestimmten Leistungsklassen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf HEMS-Einsätze. Ein vorheriger Blick in entsprechende Bestimmungen JAR-Ops3 wäre hilfreich, bevor hier Behauptungen aufgestellt werden. Die Beurteilung, ob es sich bei einem NEH um HEMS handelt, ist zur Zeit umstritten.
    Ebenso sollten sich hier Laien nicht zur luftrechtlichen Betrachtung von FuG in Luftfahrzeugen äußern, ebenso nicht zur Zulässigkeit zu bestimmten Flugverfahren im Einsatz hoheitlicher Betreiber im Vergleich zu UL.
    Bei der Statioinierung des NEH handelt es sich um ein zeitlich befristetes Projekt, dessen Auswertung offen ist.

    Die Beschlagnahme eines FuG im Einsatz als einsatzwichtiges Gerät geht über alle bislang maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen hinaus: Ermittlungen nicht erfolgt oder abgeschlossen. Verhältnismäßigkeit der Mittel, Gefahr im Verzug. Eigentlich müssten hier von amtswegen Aufsichtsorgane tätig werden und zwar wegen erheblicher Vertöße gegen Dienstobliegenheiten. Die Polizei hat sich vor einen Karren anderer spannen lassen!

    Das System notarztbesetzter Rettungsmittel stößt in vielen Bereichen an seine Grenzen, aus welchen Gründen auch immer. Inzwischen sind die Interessenlagen so festgefügt, dass Ansätze zu neuen Modellen im Keim erstickt werden. Neuerungen werden als Konkurrenz gesehen. warum sonst hat ein direkt betroffener Betreiber mit einem weit gestreuten Schreiben massiv Front gegen den NEH gemacht. Klar ist auch, die für ihren Rettungsdienstbereich zuständige Verwaltung erst mal dagegen sein muss, sonst würde sie zugeben, dass ihr System nicht in Ordnung ist.

    Fakt ist, dass in Deutschland immer mehr Löcher im System teilweise gerichtsfest nachgewiesen werden. Nur gibt es keiner zu. Viele zuständige Stellen verweigern die Herausgabe von Daten. Optimierung ist erforderlich und kann oder muss sogar im gesamten System erfolgen. Dabei muss es auch neue Ansätze geben. Zumindest müssen diese diskutabel sein. Und unter bestimmten Rahmenbedingungen kann ein NEH sicherlich einer dieser Ansätze sein. Andere Bundesländer sind schon weiter.

    Schon lange werden entsprechende Evaluierungen gefordert, aber nicht umgesetzt. So ist verschiedentlich schon nachzulesen, das bisherige Betrachtungsweisen, Festlegungen veränderbar und realistischer sein sollten. Solange jedoch nicht diese Realität, sondern politische Gründe als Grundlage der Entscheidung dienen, kann es nicht zu Verbesserungen kommen.

    Rettungsdienst wird heute nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und durchgeführt. Ich will nicht so weit gehen, und von Gewinnorientierung sprechen. Auch die gemeinnützigen Organisationsformen ermöglichen durch betriebswirtschaftlich korrekte Methoden die Verhinderung zur erzielung von Gewinnen. Damit wäre auch eine Erklärung für den Widerstand gegeben, da Furcht vor dem Eindringen eines unliebsamen Konkurrenten bsteht.

    Übrigens, in einem Presseartikel ist nachzulesen, das Christoph Hansa in HH z.B. nur in weit 100 % seiner Einsätze einen Patienten transportiert. Damit erfüllt der NEH in vollem Umfang den Zweck des reinen NA-Zubringers. Wer die Geschichte der Luftrettung kennt, wird verblüfft sein, mit welcher Zielsetzung alles einmal angefangen hat...

    Ein NEH ist weitaus kostengünstiger zu betreiben als ein RTH.

    Und das man es andern Orts auch ganz anders sieht: Das Projekt wird Ende September mit dem Health Media Award ausgezeichnet.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Schraube Beitrag anzeigen
    Fakt ist, dass in Deutschland immer mehr Löcher im System teilweise gerichtsfest nachgewiesen werden. Nur gibt es keiner zu. Viele zuständige Stellen verweigern die Herausgabe von Daten. Optimierung ist erforderlich und kann oder muss sogar im gesamten System erfolgen. Dabei muss es auch neue Ansätze geben. Zumindest müssen diese diskutabel sein. Und unter bestimmten Rahmenbedingungen kann ein NEH sicherlich einer dieser Ansätze sein. Andere Bundesländer sind schon weiter.
    In Ba-Wü kann jeder die Einhaltung der Hilfsfristen (RTW und NA getrennt) sich anschauen. Klick für Bericht Klick für reine Zahlen

    Gruß
    Simon

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