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Thema: Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Wenn dem Dienstleister die Genehmigung zum Betrieb von Funkgeräten auf BOS-Frequenzen verwehrt wurde, ist es imho schon rechtmäßig, das Gerät zu beschlagnahmen.
    Die erste Beschlagnahme mag noch halbwegs in Ordnung gewesen sein.
    Jede weitere auf keinen Fall.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Dazu auch: Medienpreis für Notarzthubschrauber

    Norderstedt/Köln (ots/rd.de) – Am 29. September werden in Köln die Health Media Awards 2011 verliehen. Ausgezeichnet werden Bestleistungen im Bereich der Gesundheitskommunikation. Einer Pressemitteilung der KBA e.V. zufolge, erhält das umstrittene Notarzthubschrauber-Projekt „Kuno“ einen Sonderpreis.

    Quelle und mehr: http://www.rettungsdienst.de/nachric...chrauber-25037
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  3. #3
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    So, die Leute die sich über das BOS-Funkgerät beim Kuno aufregen, sollen sich mal an die eigene Nase fassen und überlegen, in welchen Situationen bei den HiOrg´s der BOS-Funk genutzt wird, obwohl er ganz strenggenommen NICHT genutzt werden dürfte. Und eines sei gesagt, es kann sich wohl kaum eine HiOrg davon freisprechen!

  4. #4
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    1
    Ich habe mich jetzt einmal ausführlich "kundig" gemacht und wollte jetzt hier mal einige Informationen weitergeben:

    1.) Der Rufname "KUNO" ist der offizielle Rufname des KBA e.V. im Katastrophenschutz (ist denen zugeteilt). Die Abkürzung steht wohl für "Katastrophenschutz- und Nothilfe-Organisation. Der KBA stellt im Kreis Segeberg auch die 2. Notarztgruppe im KatSchutz

    2.) Der KBA ist im Besitz einer gültigen Funklizenzzuteilung für den Kanal 404. Soviel ich weiss, darf man dann auch - zum Zwecke der Zusammenarbeit - auf andere Kanäle umschalten.

    3.) Da der Notarzthubschrauber zum KBA - und somit zu einer Organisation gehoert, die BOS-berechtigt ist - hätte meiner Meinung nach eine Sicherstellung gar nicht erfolgen dürfen.

    4.) Luftrettungsmittel ist im RD-Gesetz von SH nicht expliziet geregelt. D.h. dass der NEH durchaus als Luftrettungsmittel gewertet werden kann.

    5.) Für den Hubschrauber liegt eine gültige HEMS-Genehmigungen des LBA vor und die eingesetzte Crew erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Wie kann man dann behaupten, der NEH wäre "illegal"

    6.) Im rettungsdienst in Schleswig-Holstein sind fast ausschliesslich organisationen tätig, die der Rechtsform einer GmbH entsprechen (zwar gemeinnützige GmbH´s - aber dennoch profitorientiert). Wenn ich beim KBA nachlese und mich erkundige, sind die nach wie vor ein eingetragener Verein, der keinerlei Gewinne erwirtschaften darf! Bleibt doch die Frage, wer profitorientiert agieren muss (mit Sicherheit GmbH´s - soviel habe ich in Wirtschaft gelernt). Es ist schon lange eine GmbH drin, wo ein Kreuz aufgemalt ist (zumindest im Rettungsdienst - und betrifft natürlich auch andere Hilfsorganisationen, die ihren Fahrdienst "ausgelagert" haben).

    Soviel an neuen Hintergrundinformationen.
    Geändert von Floh (03.09.2011 um 15:43 Uhr)

  5. #5
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    Zitat Zitat von Floh Beitrag anzeigen
    Ich habe mich jetzt einmal ausführlich "kundig" gemacht und wollte jetzt hier mal einige Informationen weitergeben:

    1.) Der Rufname "KUNO" ist der offizielle Rufname des KBA e.V. im Katastrophenschutz (ist denen zugeteilt). Die Abkürzung steht wohl für "Katastrophenschutz- und Nothilfe-Organisation. Der KBA stellt im Kreis Segeberg auch die 2. Notarztgruppe im KatSchutz

    2.) Der KBA ist im Besitz einer gültigen Funklizenzzuteilung für den Kanal 404. Soviel ich weiss, darf man dann auch - zum Zwecke der Zusammenarbeit - auf andere Kanäle umschalten.

    3.) Da der Notarzthubschrauber zum KBA - und somit zu einer Organisation gehoert, die BOS-berechtigt ist - hätte meiner Meinung nach eine Sicherstellung gar nicht erfolgen dürfen.

    4.) Luftrettungsmittel ist im RD-Gesetz von SH nicht expliziet geregelt. D.h. dass der NEH durchaus als Luftrettungsmittel gewertet werden kann.

    5.) Für den Hubschrauber liegt eine gültige HEMS-Genehmigungen des LBA vor und die eingesetzte Crew erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Wie kann man dann behaupten, der NEH wäre "illegal"

    6.) Im rettungsdienst in Schleswig-Holstein sind fast ausschliesslich organisationen tätig, die der Rechtsform einer GmbH entsprechen (zwar gemeinnützige GmbH´s - aber dennoch profitorientiert). Wenn ich beim KBA nachlese und mich erkundige, sind die nach wie vor ein eingetragener Verein, der keinerlei Gewinne erwirtschaften darf! Bleibt doch die Frage, wer profitorientiert agieren muss (mit Sicherheit GmbH´s - soviel habe ich in Wirtschaft gelernt). Es ist schon lange eine GmbH drin, wo ein Kreuz aufgemalt ist (zumindest im Rettungsdienst - und betrifft natürlich auch andere Hilfsorganisationen, die ihren Fahrdienst "ausgelagert" haben).

    Soviel an neuen Hintergrundinformationen.
    Somit dürfte die Sachlage klar sein ! Ungerechtfertige Beschlagnahme eines FUG, und von daher dürfte der Polizei Ärger ins Haus stehen...
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

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