Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen
Känntest Du noch schreiben um welche LFS es sich handelt, sowie ggf. den genauen Wortlaut veröffentlichen?[...]
Klar, hier:
Zitat Zitat von meiner Anfrage
Sehr geehrter Kamerad XXX,
[...]
Meine Frage: Darf die Atemschutzüberwachung ausschließlich von einer Einsatzkraft durchgeführt werden, die die Lehrgänge Gruppenführung Teil I & II erfolgreich absolveirt haben?
Der Text der FWDV 7 besagt ja im Abschnitt 7.4, Zitat: "Der jeweilige Einheitsführer der taktischen Einheit ist für die Atemschutzüberwachung verantwortlich. Bei der Atemschutzüberwachung können andere geeignete Personen zur Unterstützung hinzugezogen werden. Geeignete Personen müssen die Grundsätze der Atemschutzüberwachung kennen."

Ich würde das so verstehen, dass die Verantwortung bei der Einheitsführung liegt, diese die Aufgaben aber deligieren kann. Logischerweise muss diese Person den Sprechfunklehrgang erfolgreich abgeschlossen haben und in der Tätigkeit als Atemschutzüberwachung entsprechend unterwiesen sein.. Die abgeschlossene Gruppenführungsausbildung kann ich als Voraussetzung zur Durchführung der Atemschutzüberwachung hier nicht ersehen.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie freundlicherweise einen Moment Zeit finden würden, mir meine Frage zu beantworten.
[...]
Die Antwort darauf:
Zitat Zitat von der Antwort der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein
Die angeführte Einschätzung teile ich – die Atemschutzüberwachung wird ja häufig einem Maschinisten übertragen. Nach meiner Auffassung ist es wünschenswert, dass die andere geeignete Person als Atemschutzgeräteträger ausgebildet ist, weil damit ein besseres Verständnis des Atemschutzeinsatzes verknüpft ist. Gemäß FwDV 7 ist Atemschutzüberwachung die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Kontrolle und zur Unterstützung der unter Atemschutz vorgehenden Trupps und die Aufgaben sind ja unter dem Begriff Registrierung aufgeführt.