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Thema: Voraussetzungen für Atemschutzüberwachung

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  1. #1
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    Känntest Du noch schreiben um welche LFS es sich handelt, sowie ggf. den genauen Wortlaut veröffentlichen?

    --

    Wo ist denn das Problem, dass der Gruppenführer, der seine Trupps ins Gebäude schickt, selbst mit denen redet? Oder hat der noch großartig was anderes zu tun? Ich verstehe es einfach nicht.

    Er muss ja nicht mit der doofen Tafel rumrennen und Drücke notieren. Das kann seine Schreibkraft ja für ihn erledigen. Aber er muss doch mit seinem Trupp kommunizieren können.

    Hier klappt das komischer weise. Und sollte ich irgendwann meinen Gruppenführer mal nicht mehr direkt ansprechen können, bedeutet das für mich einen Abbruch des Atemschutzeinsatzes.
    Geändert von Max K. (14.04.2011 um 21:55 Uhr)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  2. #2
    Registriert seit
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    Beiträge
    382
    Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen
    Känntest Du noch schreiben um welche LFS es sich handelt, sowie ggf. den genauen Wortlaut veröffentlichen?[...]
    Klar, hier:
    Zitat Zitat von meiner Anfrage
    Sehr geehrter Kamerad XXX,
    [...]
    Meine Frage: Darf die Atemschutzüberwachung ausschließlich von einer Einsatzkraft durchgeführt werden, die die Lehrgänge Gruppenführung Teil I & II erfolgreich absolveirt haben?
    Der Text der FWDV 7 besagt ja im Abschnitt 7.4, Zitat: "Der jeweilige Einheitsführer der taktischen Einheit ist für die Atemschutzüberwachung verantwortlich. Bei der Atemschutzüberwachung können andere geeignete Personen zur Unterstützung hinzugezogen werden. Geeignete Personen müssen die Grundsätze der Atemschutzüberwachung kennen."

    Ich würde das so verstehen, dass die Verantwortung bei der Einheitsführung liegt, diese die Aufgaben aber deligieren kann. Logischerweise muss diese Person den Sprechfunklehrgang erfolgreich abgeschlossen haben und in der Tätigkeit als Atemschutzüberwachung entsprechend unterwiesen sein.. Die abgeschlossene Gruppenführungsausbildung kann ich als Voraussetzung zur Durchführung der Atemschutzüberwachung hier nicht ersehen.
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie freundlicherweise einen Moment Zeit finden würden, mir meine Frage zu beantworten.
    [...]
    Die Antwort darauf:
    Zitat Zitat von der Antwort der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein
    Die angeführte Einschätzung teile ich – die Atemschutzüberwachung wird ja häufig einem Maschinisten übertragen. Nach meiner Auffassung ist es wünschenswert, dass die andere geeignete Person als Atemschutzgeräteträger ausgebildet ist, weil damit ein besseres Verständnis des Atemschutzeinsatzes verknüpft ist. Gemäß FwDV 7 ist Atemschutzüberwachung die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Kontrolle und zur Unterstützung der unter Atemschutz vorgehenden Trupps und die Aufgaben sind ja unter dem Begriff Registrierung aufgeführt.
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

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