Ich sage es mal mehreren Kreisen in Niedersachsen:

Sinnzitat: "Die Frontblitzer hinter der Scheibe sind Genehmigungsfrei, da sie nicht zu Beleuchtungsgeräten zählen. Die Nutzung darf ist in Verbindung mit der eingetragenen/genehmigten eingeschalteteten Haupt-Rundumkennleuchte erlaubt."

Meine Meinung zum Sinn der Geräte: Wenn es sich um eine (oder ggf. zwei) nach vorne gerichtete Blitzer hinter der Forntscheibe handelt, auf dem Dach des Fzg vorne nur max zwei Kennleuchten vorhanden, dann sind diese Teile, wenn auf Augen/"Vorrausfahrenden-Rückspiegel"-Höhe angebracht, das beste was es gibt!
Wenn ich mir so manche (meist jüngere) Fahrer ansehe, die vom §23 StVO, im wahrsten Sinne des Wortes bei ihrer Musikanlage, noch nie was gehört haben....