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Thema: LED-Blitzer hinter Frotscheibe sinnvoll ?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    LED-Blitzer hinter Frotscheibe sinnvoll ?

    moin moin,

    Fahrten mit Sonder-Wegerecht sind nicht immer ungefährlich, weil man in zivilen PKWs zum Beispiel leicht übersehen wird und manchmal auch übersehen werden will.

    Macht in diesem Fall ein LED-Scheibenblitzer sinn ? Auf dem Dach ist eine Movia-D. Wie sieht es mit der Zulassung aus? Meiner Meinung nach sind die Dinger von den Eintragungen TÜV etc. ausgenommen, weil sie im fahrzeuginneren angebracht sind. gab es da nicht mal so eine Ansage oder Regelung ?

    Besser gesehen wird man ja zumindest wenn man hinterher fährt, zugelassen ist das Ding auch und so sieht das ganze dann aus:

    http://www.youtube.com/watch?v=qrpKgmNT3_s

    Wie schaut es in euren Landkreisen aus ? Hab gesehen, das die POL NRW zum Beispiel die Dinger seit neustem in ihren FuStW hat, sieht nachgerüstet aus.
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
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  2. #2
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    Die Scheibenblitzer sind immer Mobil, und nie fest verbaut. Deswegen sieht es auch "nachgerüstet" aus.

    Es gibt für die Scheibenblitzer keine Zulassung, das bedeutet das immer eine Ausnahmegenehigung beantragt werden muß.

    Ich würde Dir einen Avenger oder Dual-Avenger von Wheelen empfehlen. Ich selbst nutze einen Dual-Avenger (gelb/gelb).

    Gruß Andi

  3. #3
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    Mahlzeit,

    ich kann nicht nachvollziehen, weshalb in einem privaten PKW solche Leuchtmittel verbaut werden sollen. Sobald diese eingesetzt werden, erlischt die Betriebserlaubnis des PKW, insbesondere der Versicherungsschutz, so kann man es in vielen Portalen, aber auch teilweise bei den Landesfeuerwehrverbänden nachlesen. Lediglich ein unbeleuchteter Dachaufsetzer ist meines Wissens nach erlaubt! Alles, was blinkt und Geräusche macht, ist verboten.

    Zu der Diskussion, wann einem Feuerwehrmann Rechte zustehen, sei auf die zahllosen Beiträge im Netz verwiesen. Tenor ist jedoch, dass z. B. Parken im Haltverbot kein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Bußgeld nach sich zieht, bei einem geschwindigkeitsbedingten Unfall jedoch mit Strafe gerechnet werden muss. Wer also mit 100 km/h durch eine 30-Zone saust und erwischt wird oder noch schlimmer, jemand gefährdet oder verletzt wird, der hat sehr sehr schlechte Karten. Die Rechtsprechung weißt darauf hin, dass die hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr erst mit Beginn des Ausrückens der Feuerwehrfahrzeuge beginnt, aber andere Gerichte auch anders entschieden haben.

    Somit bleibt festzuhalten, dass bei einem Einsatz zu allererst der gesunde Menschenverstand eingeschaltet werden sollte als "wie eine besengte Sau" durch die Gegend zu heizen. Besser langsam und heil ankommen als gar nicht. Und auf bunte Lichterspiele im oder am Fahrzeug würde ich verzichten.

  4. #4
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    @ffnb:

    Nur weil es ein "ziviler" PKW ist, bedeutet es ja nicht, das er als Feuerwehrmann damit zum Gerätehaus fährt.

    Aufgrund der aussage mit der Movia-D gehe ich mal davon aus, das es sich um einen zivilen PKW mit verdeckt verbauter Sondersignalanlage handelt. (z.B der eines Geimeindewehrführers o.ä). Dann ist es wie geschrieben, nur mit Ausnahmegenehmigung möglich.

    Bei privaten PKW wird man dafür keine Ausnahmegenehmigung bekommen, das auch gut so. Keine Feuerwehrmann ist so wichtig, das er für die Fahrt zum GH ein Blaulicht benötigt, und wenn er so wichtig ist, dann wird er dieses auch bekommen. ;-)

    Gruß Andi

    P.S: Zur frage ob diese nützlich sind, ich persönlich finde ja, weil man einfach besser wahrgenommen wird.

  5. #5
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    Zunächst mal eine Anmerkung, die nicht wirklich was zur Sache tut, aber ich erwähne sie nebenbei - eine Sondergenehmigung nebst Eintragung in den Papieren liegt natürlich vor.

    Ferner ist mir zum einen die Eigenverantwortung nach Freigabe der Sonder- und Wegerechte und deren Nutzung bekannt. Hier jedem zu Unterstellen, das er mit was weiss ich wieviel km/h durch die 30er Zone fährt, ist etwas daneben.

    Mit "ziviler" PKW ist in diesem Fall ein nicht gekennzeichnetes Fahrzeug gemeint.

    Aber all das beantwortet die Frage ja nicht wirklich:

    Es ging um Nutzen oder nicht und um die Handhabung in den unterschiedlichen Bundesländern. Zum Beispiel werden die Neuanschaffungen der BuPo mit einem Scheibenblitz von Hänsch ausgeliefert, die ProVidaStreifen haben die schon von werk aus in Kühlergrill drinnen,allerdings ist mir da der Nutzen nicht ganz nachvollziehbar, weil man die kaum sieht (am Tag)

    Der Hintergrund ist jener, das man Tagsüber eben kaum bis gar nicht wahrgenommen wird, besonders auf der BAB oder Landstraßen. Meiner Meinung nach dienen die Dinger ja zur Erhöhung der Sicherheit auf Einsatzfahrten, besonders in nicht gekennzeichneten PKWs.

    Rein meinem Bauchgefühl nach ist das doch eher eine Duldung als eine Ausnahmegenehmigung, welche ausgegeben wird oder ?

    Mir fallen direkt 5 KFZ in neutraler Farbgebung ein, welche so ein Ding nachträglich eingebaut oder eher angeklppt haben und sicherlich keine Ausnahmegenehmigung haben, es aber trotzdem nutzen. Teilweise kommen die Dinger aus den Privatbeständen der Beamten.
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    freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.

  6. #6
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    Ich sage es mal mehreren Kreisen in Niedersachsen:

    Sinnzitat: "Die Frontblitzer hinter der Scheibe sind Genehmigungsfrei, da sie nicht zu Beleuchtungsgeräten zählen. Die Nutzung darf ist in Verbindung mit der eingetragenen/genehmigten eingeschalteteten Haupt-Rundumkennleuchte erlaubt."

    Meine Meinung zum Sinn der Geräte: Wenn es sich um eine (oder ggf. zwei) nach vorne gerichtete Blitzer hinter der Forntscheibe handelt, auf dem Dach des Fzg vorne nur max zwei Kennleuchten vorhanden, dann sind diese Teile, wenn auf Augen/"Vorrausfahrenden-Rückspiegel"-Höhe angebracht, das beste was es gibt!
    Wenn ich mir so manche (meist jüngere) Fahrer ansehe, die vom §23 StVO, im wahrsten Sinne des Wortes bei ihrer Musikanlage, noch nie was gehört haben....
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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