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Thema: Einsätze mit 17

  1. #1
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    Einsätze mit 17

    Hallo Leute,

    ich würde gerne näheres über das oben genannte erfahren.

    Aus folgendem Grund:

    Ich habe meinen Grundlehrgang (F1) absolviert & mache meine Ausbildung "am Ort". Daher soll ich mit auf Einsätze fahren. Unsere Löschzugführung ist sich aber nicht einig. Der eine sagt:"Klar." Der andere sagt:"Müssen wir uns erst schlau machen."

    Hat vielleicht jemand von euch, Erfahrungen? Ich habe einen Erlass gefunden, allerdings aus dem Bundesland Schleswig Holstein. Das ist für mich nicht relevant da ich aus NRW komme.

  2. #2
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    1. Ausbildung geht vor.
    2. Laufbahnverordnung FF in NRW sagt in § 1, Abs. 2 Nr. b, das man erst ab 18 Jahren in die Einsatzabteilung aufgenommen werden kann.

  3. #3
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    Moin,

    ich kann jetzt nicht erkennen, aus welchem Bundesland Du kommst. Jedoch erging im Juni 2009 für Schleswig-Holstein folgender Erlass: http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschr...334_166729.pdf.
    MkG
    Rundhauber

  4. #4
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    Zitat Zitat von rundhauber Beitrag anzeigen
    ich kann jetzt nicht erkennen, aus welchem Bundesland Du kommst

    Steht doch im ersten Beitrag:

    Zitat Zitat von Firefighter Heiti
    Ich habe einen Erlass gefunden, allerdings aus dem Bundesland Schleswig Holstein. Das ist für mich nicht relevant da ich aus NRW komme.
    Aber eigentlich gibt es dem Beitrag von "höschen" nichts mehr hinzuzufügen...
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

  5. #5
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    Hi,

    überhose hat schon das wichtigste und alles entscheidende geschrieben.
    Davon abgesehen, uns wurde beim letzten Seminar der Jugendwarte sehr deutlich von einem Vertreter der Unfallkasse NRW gesagt, dass ein Mitglied der Jugendfeuerwehr nichts bei einem Einsatz verloren hat. Und in NRW bist Du nunmal bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in der Jugendfeuerwehr, da nützt es auch nichts, wenn Dein Löschgruppenführer oder Zugführer was anderes sagen.
    Ich weiß selbst, dass es schwierig ist die nötige Geduld dafür aufzubringen, aber LVO, Unfallkasse, etc. die sagen nunmal eindeutig: NEIN!

    Viele Grüße

  6. #6
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    Habt ihr auf eurem Grundlehrgang nicht gelernt ab wann ihr zu den Einsätzen fahren dürft?
    Wenn du es genau wissen willst, schreib ne Email an euer Innenministerium.
    Problem ist nur, wenn der Kommandant sagt du bleibst von den Einsätzen fern nützt dir das Innenministerium auch nichts.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    wieso soll er im IM fragen?

    ist doch eindeutig per gesetz geregelt...was soll er da noch 20 andre leute fragen

  8. #8
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    Was ist denn da eindeutig geregelt?
    Bei uns steht auch im Feuerwehrgesetz das man ab 18 Feuerwehrdienst leisten darf.
    Dennoch darf man ab 16 Jahren mit zum Einsatz fahren.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Wie bereits geschrieben steht in der (verbindlich durch das IM eingeführten) LVO FF NRW, dass man ab dem 18. Lebensjahr in den aktiven Dienst der FF - im Verordnungstext wird explizit die Legaldefinition "Einsatzabteilung" gebracht - übernommen werden kann.
    Wenn jetzt noch jemand nach einer Quelle fragt, die besagt, dass es die Einsatzabteilung ist, die die Einsätze fährt, beiße ich in die Tischkante ...

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was ist denn da eindeutig geregelt?
    Bei uns steht auch im Feuerwehrgesetz das man ab 18 Feuerwehrdienst leisten darf.
    Dennoch darf man ab 16 Jahren mit zum Einsatz fahren.
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.

  11. #11
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Wer definiert das? (Schreib jetzt nicht UVV oder FwDV, beides ist falsch)
    Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Verteiler = Punkt
    Gefahrenbereich = Raum

    Preisfrage: Wieviele Verteiler braucht man (auch in Bayern) mindestens, um einen Gefahrenbereich zu markieren (steht deswegen an jedem dicken Baum ein TSA, damit die Gefahrenbereiche vernünftig markiert werden können)?

    Was bedeutet "ungesicherter Straßenverkehr"? Wenn also ein Jugendlicher den Verkehr sichert, darf er sich dann auch dort aufhalten? Oder müssen richtige Einsatzkräfte den Straßenverkehr sichern, damit die "Kleinen" dann dort rumstehen dürfen?
    Zusätzlich muss dann bei jedem Kleinen auch noch ein großer stehen, wir wollen ja § 18 Abs. 2 der UVV Feuerwehr nicht unberücksichtigt lassen - man kann sich also mit Anwärtern an der Einsatzstelle schön viel Arbeit machen, ohne einen praktischen Nutzen von ihnen zu haben. Man hat auch nicht mehr Personal dadurch, sondern bindet nur das einsetzbare. Macht irgendwie alles keinen Sinn, aber wir sind die Feuerwehr, also machen wirs trotzdem...

  12. #12
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Wer definiert das? (Schreib jetzt nicht UVV oder FwDV, beides ist falsch)
    Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Verteiler = Punkt
    Gefahrenbereich = Raum
    Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. In der Praxis hat sich daraus der Bereich vor dem Verteiler und der ungesicherte Straßenverkehr daraus entwickelt. Natürlich gibt es noch unzählige andere Gefahrenbereiche, aber da kann er GF der Gruppe und dem Anwärter nach dem Einsatzbefehl ja kurz sagen, wie er diesen definiert und wo die "Grenze" für den Anwärter ist. Kostet vielleicht 2 Sekunden.


    Preisfrage: Wieviele Verteiler braucht man (auch in Bayern) mindestens, um einen Gefahrenbereich zu markieren (steht deswegen an jedem dicken Baum ein TSA, damit die Gefahrenbereiche vernünftig markiert werden können)?
    Einen. Die TSA's haben schon ihre Berechtigung, keine Sorge. Gerade, wenns darum geht, lange Schlauchstrecken aufzubauen, ist man um jede TS froh, die am Einsatzort ist. Da freut sich nämlich auch das HLF, wenn die "kleinen" eine schöne Wasserversorgung aufgebaut haben. ;)


    Was bedeutet "ungesicherter Straßenverkehr"? Wenn also ein Jugendlicher den Verkehr sichert, darf er sich dann auch dort aufhalten? Oder müssen richtige Einsatzkräfte den Straßenverkehr sichern, damit die "Kleinen" dann dort rumstehen dürfen?
    Zusätzlich muss dann bei jedem Kleinen auch noch ein großer stehen, wir wollen ja § 18 Abs. 2 der UVV Feuerwehr nicht unberücksichtigt lassen - man kann sich also mit Anwärtern an der Einsatzstelle schön viel Arbeit machen, ohne einen praktischen Nutzen von ihnen zu haben. Man hat auch nicht mehr Personal dadurch, sondern bindet nur das einsetzbare. Macht irgendwie alles keinen Sinn, aber wir sind die Feuerwehr, also machen wirs trotzdem...
    Wenn wir im Straßenverkehr arbeiten, sei es im Löschangriff, bei VUs, beim Entfernen von Ölspuren, Aufräumarbeiten nach Unwetter, etc. wird grundsätzlich die Straße gesperrt oder der Verkehr geregelt, egal ob Feuerwehranwärter dabei sind oder nicht. Feuerwehranwärter dürfen den Straßenverkehr nicht absperren. Natürlich steht den Feuerwehranwärtern im Einsatz ein erfahrener Feuerwehrdienstleistender zur Seite. Bisher gab es bei keinem Einsatz meiner Wehr, bei dem Anwärter mit ausgerückt sind, das Problem, dass sich niemand dafür gefunden hätte. Und wenn wirklich mal Not am Mann sein sollte, dann erkenn ich als Gruppenführer das ja auch und kann notfalls die Anwärter wieder nach Hause schicken oder am Gerätehaus warten lassen, bis noch jemand kommt.

    Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
    Geändert von TropicOrange (25.11.2009 um 12:03 Uhr)

  13. #13
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Ich weiß
    es geht hier aber nicht um Gefahrenbereich oder nicht, sondern einfach um Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von WAF-18-83-1 Beitrag anzeigen
    Steht doch im ersten Beitrag ...
    Äähm, scheint nicht mein Tag zu sein. :-(
    MkG
    Rundhauber

  15. #15
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. Das heißt, dass der Gefahrenbereich auch über den Verteiler hinaus gehen kann, was ja auch logisch ist.
    Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
    Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Einen.
    ?
    Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
    Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Richtig, das ist so auch bei mir möglich. Mitfahren dürfen sie auf nachrückenden Fahrzeugen, in denen bleiben sie dann sitzen bis das erfahrene Einsatzkräfte, i.d.R. GF, Zeit haben sich mal ausdrücklich mit ihnen zu beschäftigen. Das heißt den Lerneffekt haben sie auch hier, wahrscheinlich durch die Erklärungen/Erläuterungen noch größer als beim bloßen Rumstehen oder Schlauchkegeln. Ihnen wird die Einsatzentwicklung erläutert, sie können jederzeit fragen stellen, und man kann mit ihnen auch mal in Bereiche gehen, die in früheren Phasen des Einsatzes noch als Gefahrenbereich zu sehen waren.
    Gilt übrigens nicht ab 18, sondern generell bis Abschluss TM2 (dann ist jeder Ü18), weil die UVV-Anwärter-Regel gilt auch noch für 59jährige Anwärter.

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