
Zitat von
AkkonHaLand
Ich glaube das diese Aussage doch ganz klar die Rechtsfrage erübrigt!
Das Mithören von nicht für den Empfänger bestimmten Meldungen ist nunmal verboten. Da der Melder wegen nicht vorhandener Schleife nicht auslöst, ist der Träger nicht zum Empfang der Nachricht über den Alarm berechtigt. Somit besteht hier ein Verstoß gegen §89 TKG. Der Melderträger ist nicht im Einsatz und er darf sich, da er damit bekanntgeben würde, das er die nicht für ihn bestimmte Meldung empfangen hat, nicht zum Gerätehaus begeben.
Über die Strafrechtlichen Konsequenzen lasse ich mich mal nicht aus....