Das "Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren" von Schleswig-Holstein sagt zum Punkt "keine Lust" beispielsweise ganz klar:
Zitat Zitat von LBrSchG S-H
§9 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
[...]
(6) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen.
[...]
(9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.
Damit muss m.E. jemand, der bewusst nicht seiner Pflicht, bei Einsätzen zu erscheinen, nachkommt, belangt werden, was bis zum Ausschluss gehen kann.
Wenn Ihr jetzt sagt: "Dann ist bald keiner mehr in der Feuerwehr" mag das sein, aber dann gibt es ja auch noch die Möglichkeit, eine Pflichtfeuerwehr einzusetzen. Die wird dann per Verpflichtung gleich so dimensioniert, dass die Einsatzfähigkeit aufrecht gehalten wird.

Gruß,
Funkwart

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Das Geschriebene stellt lediglich meine eigene Meinung dar, es wird bestimmt viele Personen geben, die dem nicht zustimmen. Ich bitte darum, trotzdem bei einer sachlichen Diskussion zu bleiben. Danke.