
Zitat von
LBrSchG S-H
§9 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
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(6) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen.
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(9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.