Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
Schlechte Laune?
Nö! Ganz im Gegenteil.

Habe mir nur außer den Leitsätzen auch mal die dann folgenden Erläuterungen des OLG Celle durchgelesen. Demnach könnte man sich die Diskussion in Richtung "Funken" bei der uns zur Zeit zur Verfügung stehenden Technik eigentlich sparen. Das war eigentlich die Richtung in die ich wollte.

Denn im Urteil steht:

aa. § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten.
Ferner:

Indessen kann unter Berücksichtigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem
äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann. Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.
Auch wenn dort einschränkend folgendes aufgeführt ist,

Diese Ansicht hält sich nicht nur im Rahmen des möglichen Bedeutungssinns („Benutzung eines Mobil oder Autotelefons“), sie entspricht auch der Begründung des Verordnungsgebers, der ausdrücklich von „sämtlichen Bedienfunktionen“ spricht und damit die Herstellung einer Telefonverbindung im öffentlichen Fernsprechnetz nicht für erforderlich hält.
halte ich die Nutzung der normalen Funkfunktion noch nicht von diesem Urteil abgedeckt, bzw. berührt. Denn mit endscheidend für den Urteilspruch ist die Einlassung des Betroffenen, der selber angab das:

Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein MobilFunkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar.
Und nun erkläre mit bitte mal jemand, welche bei BOS Verwendung findenden FuG die Voraussetzung erfüllen nach Größe, Ausgestalltung und Bedienung mit einem Handy/Mobilfunkgerät verwechselt werden zu können, bzw. diese Voraussetzungen erfüllen?

Vielleicht wird es jetzt ein wenig transparenter, was ich ausdrücken wollte.