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Thema: Urteil OLG Celle zu Mobilfunkgeräten im Stassenverkehr - Auswirkung auf BOS-Funk?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Was soll man nur dazu sagen...

    Falls wir irgendwann mal die Tetra-Geräte (oder auch eine der kommenden Generationen *g*) bekommen, werden unsere Fahrzeuge alle mit passender Freisprecheinrichtung ausgerüstet...

    Allerdings werd ich mir nicht mehr die Arbeit machen und für kommende Technik (wo wir noch nicht wissen welche) kompatible Freispechanlagen an ein 7b knisseln ;)

    So lange muss dann halt der Beifahrer funken :D

    MfG Fabsi
    "Ironiemodus"
    Oder wir fahren rechts ran, machen den Motor aus, setzen unseren Funkspruch ab und dann kann es weiter gehen.
    "Ironie"

    Grüße

  2. #2
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    "Ironiemodus"
    Oder wir fahren rechts ran, machen den Motor aus, setzen unseren Funkspruch ab und dann kann es weiter gehen.
    "Ironie"

    Grüße
    3 drücken... los fahren.... ankommen.... 4 drücken... fertig... ;o)
    soweit zur theorie *grins*

  3. #3
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    Bitte dran denken, dass es eigentlich nur um die Fälle der Alleinfahrer geht. Die allermeisten Einsatzfahrzeuge sind ja hoffentlich immer noch mit mind. zwei Personen besetzt, so dass dann nicht der Fahrer funken muss.
    Für die typischen Alleinfahrer ist eine Freisprechanlage doch wirklich nicht verkehrt (haben wir im ELW jetzt auch schon für 4m und 2m).

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die allermeisten Einsatzfahrzeuge sind ja hoffentlich immer noch mit mind. zwei Personen besetzt, so dass dann nicht der Fahrer funken muss.
    Tja... klar, bei der FW sind meistens wirklich genug Leutchens aufm Auto...

    Aber grad im RD sind es zwar mindestens 2...

    Allerdings wer funkt, wenn der Beifahrer im Patientenraum ist? Und es ist das häufigste Gefährt, der KTW der keine 2. Besprechungseinrichtung hat?

    MfG Fabsi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Allerdings wer funkt, wenn der Beifahrer im Patientenraum ist? Und es ist das häufigste Gefährt, der KTW der keine 2. Besprechungseinrichtung hat?

    MfG Fabsi
    In dem Urteil geht es doch gar nicht um das Funken, sondern um die Option der Telefonie mit dem Funkgerät! Die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes ist doch die Voraussetzung und Grundlage des Urteils! Mir ist es unverständlich, warum nun in Richtung Einzelfahrer, Funken und Statusmeldung bei Einzelfahrern diskutiert wird. Die sind nicht im Geringsten betroffen.

  6. #6
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    Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...

    Zum KTW: Tjanu, dann müsste man beim KTW eben dafür sorgen, dass es geht. Eine Freisprecheinrichtung ist doch kein Hexenwerk ... Kostet Geld, klar, aber die bei den BOS immer aufblitzende Sichtweise, alles was zusätzliches Geld koste sei unzumutbar und nicht umzusetzen (s. Führerschein) ist irgendwie auch, äh, seltsam. Mir wäre es als Fahrer jedenfalls lieber, wenn ich beide Hände am Steuer behalten könnte.
    Andererseits funken die KTW bei uns auch nicht so wirklich häufig.

  7. #7
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    Zitat Zitat von StrangeQ Beitrag anzeigen
    ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:

    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md..._mobilfunk.pdf

    (ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)
    Hier dann mal der komplette verlinkte Text des StMi Bayern:
    (@ StrangeQ: sagt mir mal, welchen Passus du meinst, dann mach ich ihn noch fett..)

    Zitat Zitat von pdf
    Gesetzliche Regelung für die Benutzung
    eines Mobilfunkgerätes während der Fahrt;
    Auswirkungen auf die Feuerwehren
    Ab 1. Februar 2001 gilt folgender § 23 Abs. 1a StVO:
    " (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
    untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons
    aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und
    bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
    Künftig wird also die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
    untersagt sein. Nur die Benutzung des Mobiltelefons mittels Freisprechanlage
    wird während der Fahrt weiter erlaubt bleiben.
    Das Verbot der Benutzung von Auto- oder Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung
    während der Fahrt gilt auch für die Feuerwehren. Eine Umgehung
    dieser Regelung durch Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß
    § 35 Abs. 1 StVO kommt in aller Regel nicht in Betracht. Sofern die Verwendung
    von Mobiltelefonen in Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr durch
    die Fahrzeugführer vorgesehen bzw. beabsichtigt sind, sind diese Fahrzeuge
    mit Freisprecheinrichtungen ausstatten.
    Die Benutzung von Funkanlagen der Sicherheitsbehörden (BOS-Funk) in
    Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der
    Hilfsorganisationen fällt dagegen nicht unter die neue Regelung in § 23
    Abs. 1 a StVO. Da die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht
    und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert, kann es dennoch in schwierigen
    Verkehrssituationen erforderlich sein, während der Benutzung der
    Funkanlage mit dem Fahrzeug kurz anzuhalten; dies liegt im Ermessen des
    Fahrzeugführers. In aller Regel ist ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit
    mehreren Personen besetzt, so dass die Benutzung der Funkanlage durch
    einen Beifahrer erfolgen kann.
    Fahrzeuge neuerer Bauart sind mit umfangreicher Elektronik ausgestattet
    (z.B. Motorsteuerung, Sicherheitssysteme, wie Airbags, ABS). Um eine Beeinflussung
    der Bordelektronik durch Funkanlagen mit möglichen nicht absehbaren
    negativen Folgen für die elektronischen Systeme in Kraftfahrzeugen
    auszuschließen, dürfen Funkanlagen in Kraftfahrzeugen zudem nur mit
    geeigneten Außenantennen betrieben werden. Näheres dazu ist aus der
    Betriebsanleitung der jeweiligen Fahrzeuge zu entnehmen. Im Zweifelsfalle
    sollte der Fahrzeughersteller konsultiert werden.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
    Registriert seit
    31.01.2007
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...
    Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!

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