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Thema: Urteil OLG Celle zu Mobilfunkgeräten im Stassenverkehr - Auswirkung auf BOS-Funk?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Allerdings wer funkt, wenn der Beifahrer im Patientenraum ist? Und es ist das häufigste Gefährt, der KTW der keine 2. Besprechungseinrichtung hat?

    MfG Fabsi
    In dem Urteil geht es doch gar nicht um das Funken, sondern um die Option der Telefonie mit dem Funkgerät! Die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes ist doch die Voraussetzung und Grundlage des Urteils! Mir ist es unverständlich, warum nun in Richtung Einzelfahrer, Funken und Statusmeldung bei Einzelfahrern diskutiert wird. Die sind nicht im Geringsten betroffen.

  2. #2
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    Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...

    Zum KTW: Tjanu, dann müsste man beim KTW eben dafür sorgen, dass es geht. Eine Freisprecheinrichtung ist doch kein Hexenwerk ... Kostet Geld, klar, aber die bei den BOS immer aufblitzende Sichtweise, alles was zusätzliches Geld koste sei unzumutbar und nicht umzusetzen (s. Führerschein) ist irgendwie auch, äh, seltsam. Mir wäre es als Fahrer jedenfalls lieber, wenn ich beide Hände am Steuer behalten könnte.
    Andererseits funken die KTW bei uns auch nicht so wirklich häufig.

  3. #3
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    Zitat Zitat von StrangeQ Beitrag anzeigen
    ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:

    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md..._mobilfunk.pdf

    (ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)
    Hier dann mal der komplette verlinkte Text des StMi Bayern:
    (@ StrangeQ: sagt mir mal, welchen Passus du meinst, dann mach ich ihn noch fett..)

    Zitat Zitat von pdf
    Gesetzliche Regelung für die Benutzung
    eines Mobilfunkgerätes während der Fahrt;
    Auswirkungen auf die Feuerwehren
    Ab 1. Februar 2001 gilt folgender § 23 Abs. 1a StVO:
    " (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
    untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons
    aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und
    bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
    Künftig wird also die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
    untersagt sein. Nur die Benutzung des Mobiltelefons mittels Freisprechanlage
    wird während der Fahrt weiter erlaubt bleiben.
    Das Verbot der Benutzung von Auto- oder Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung
    während der Fahrt gilt auch für die Feuerwehren. Eine Umgehung
    dieser Regelung durch Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß
    § 35 Abs. 1 StVO kommt in aller Regel nicht in Betracht. Sofern die Verwendung
    von Mobiltelefonen in Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr durch
    die Fahrzeugführer vorgesehen bzw. beabsichtigt sind, sind diese Fahrzeuge
    mit Freisprecheinrichtungen ausstatten.
    Die Benutzung von Funkanlagen der Sicherheitsbehörden (BOS-Funk) in
    Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der
    Hilfsorganisationen fällt dagegen nicht unter die neue Regelung in § 23
    Abs. 1 a StVO. Da die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht
    und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert, kann es dennoch in schwierigen
    Verkehrssituationen erforderlich sein, während der Benutzung der
    Funkanlage mit dem Fahrzeug kurz anzuhalten; dies liegt im Ermessen des
    Fahrzeugführers. In aller Regel ist ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit
    mehreren Personen besetzt, so dass die Benutzung der Funkanlage durch
    einen Beifahrer erfolgen kann.
    Fahrzeuge neuerer Bauart sind mit umfangreicher Elektronik ausgestattet
    (z.B. Motorsteuerung, Sicherheitssysteme, wie Airbags, ABS). Um eine Beeinflussung
    der Bordelektronik durch Funkanlagen mit möglichen nicht absehbaren
    negativen Folgen für die elektronischen Systeme in Kraftfahrzeugen
    auszuschließen, dürfen Funkanlagen in Kraftfahrzeugen zudem nur mit
    geeigneten Außenantennen betrieben werden. Näheres dazu ist aus der
    Betriebsanleitung der jeweiligen Fahrzeuge zu entnehmen. Im Zweifelsfalle
    sollte der Fahrzeughersteller konsultiert werden.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...
    Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!

  5. #5
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!
    Wenn der erste HiOrg-Angehörige während eines Funkspruchs einen Unfall hat, und danach in die Rechtswalze gerät, wäre man froh, dieses Ei schon längst ausgebrütet zu haben. Es sind schon Dinge geregelt worden die weitaus weniger wahrscheinlich sind.

    Und so OT sind wir hier doch gar nicht. Schlechte Laune?

  6. #6
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Schlechte Laune?
    Nö! Ganz im Gegenteil.

    Habe mir nur außer den Leitsätzen auch mal die dann folgenden Erläuterungen des OLG Celle durchgelesen. Demnach könnte man sich die Diskussion in Richtung "Funken" bei der uns zur Zeit zur Verfügung stehenden Technik eigentlich sparen. Das war eigentlich die Richtung in die ich wollte.

    Denn im Urteil steht:

    aa. § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten.
    Ferner:

    Indessen kann unter Berücksichtigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem
    äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann. Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.
    Auch wenn dort einschränkend folgendes aufgeführt ist,

    Diese Ansicht hält sich nicht nur im Rahmen des möglichen Bedeutungssinns („Benutzung eines Mobil oder Autotelefons“), sie entspricht auch der Begründung des Verordnungsgebers, der ausdrücklich von „sämtlichen Bedienfunktionen“ spricht und damit die Herstellung einer Telefonverbindung im öffentlichen Fernsprechnetz nicht für erforderlich hält.
    halte ich die Nutzung der normalen Funkfunktion noch nicht von diesem Urteil abgedeckt, bzw. berührt. Denn mit endscheidend für den Urteilspruch ist die Einlassung des Betroffenen, der selber angab das:

    Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein MobilFunkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar.
    Und nun erkläre mit bitte mal jemand, welche bei BOS Verwendung findenden FuG die Voraussetzung erfüllen nach Größe, Ausgestalltung und Bedienung mit einem Handy/Mobilfunkgerät verwechselt werden zu können, bzw. diese Voraussetzungen erfüllen?

    Vielleicht wird es jetzt ein wenig transparenter, was ich ausdrücken wollte.

  7. #7
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    Ja, jetzt hab ichs. Deine vorherigen Antworten sahen für mich etwas schlechtgelaunt aus ;-)

    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Und nun erkläre mit bitte mal jemand, welche bei BOS Verwendung findenden FuG die Voraussetzung erfüllen nach Größe, Ausgestalltung und Bedienung mit einem Handy/Mobilfunkgerät verwechselt werden zu können, bzw. diese Voraussetzungen erfüllen?
    Aktuell: fällt mir gerade keines ein.
    Zukünftig: Alle mir bisher bekannten Tetra-Geräte...
    Und ich denke eben, dass man sich bei dieser Sache nicht nur auf die derzeitige Technik versteifen sollte, sondern auch schon mal einen Blick in die Zukunft wirft (wann immer diese denn dann mal eintreten wird...).

    Bleibt die Frage, was mit "echten" Mobiltelefonen auf Einsatzfahrten ist, wenn diese von einem Alleinfahrer genutzt werden und eine Freisprecheinrichtung nicht vorhanden oder defekt ist. Ich denke da z.B. an alleinfahrende Ärzte in NEF's, was zwar in der heutigen Zeit selten der Fall sein dürfte, andererseits aber in vielen OrgL- oder ÄLRD-Konzepten wieder vorgesehen wird. Dass das StMI Bayern sagt, "in aller Regel" falle dies nicht unter die Sonderrechte, weil die Fahrzeuge mit Freisprecheinrichtungen ausgestattet sein sollen, ist mir da einfach etwas zu wage.

  8. #8
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    Im Endeffekt hat das auch nicht das StMI zu entscheiden.
    Solange sich also keine ständige Rechtssprechung der Gerichte herausbildet oder der Gesetzgeber das ausreichend konkretisiert, wird man da immer mit vagen Interpretationen zu tun haben. Ersteres ist mangels Fällen zunächst einmal nicht zu erwarten (und selbst dann kann es immer noch sein, dass einmal ein Gericht gegenteilig entscheidet), zweiteres ist noch unwahrscheinlicher.

  9. #9
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Aktuell: fällt mir gerade keines ein.
    Mir auch nicht! Jedenfalls keins aus meinem Dienstbereich!

    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Zukünftig: Alle mir bisher bekannten Tetra-Geräte...
    Da kam von mir in meinem ersten Posting dieses Threads schon der dezente Hinweis.

    Aber schön, das wir alle Klarheiten beseitigen konnten!

  10. #10
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Aktuell: fällt mir gerade keines ein.
    Ist für mich auch ganz neu, aber aus einem anderem Forum:

    Es ist wohl bei der Carls-Box möglich, auch ein GSM-Modul zu integrieren, welches dann genau wie der OS-Funk und Navi über ein geneinsames Bedienteil bedient werden. Somit wäre zumindest diese Kombination von dem Urtei efasst, oder?
    MfG

    brause

  11. #11
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    Hi,

    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!
    Naja, nicht ganz...

    Eigendlich geht es darum:
    Im Urteil wird ganz klar zwichen dem "Typischen Funk" und Mobiltelefonen unterschieden.
    Es wird klar aufgezeigt das der "Typische Funk" wozu auch unser BOS Funk zählt ebend nicht verboten ist.

    Da sich die Technik aber ziemlich ähnlich ist -(Ein Handy ist ja auch NICHTS anders als ein Digitales DUPLEX Funkgerät für 900-1800-2000Mhz mit Signalisierung - sieht man ja auch daran das man ein C-Netz Autotelefon mit wenig Aufwand zum Afu Funkgerät umbauen kann bzw. mit einer Service Karte ohne Umbau schon immer als reines Funkgerät auf Cnetz Kanälen nutzen konnte) - ist das Gericht aber bemüht eine Sinnvolle Unterscheidung zwischen Funk und Telefon zu finden.

    Diese hat das Gericht dann durch die Möglichkeit zum Kontakt mit dem Öffentlichen Telefonnetz gefunden! (Dem ich zu sagen wir mal 90% Prozent zustimmen kann!)
    Kann man mit dem Gerät in das öffentliche Telefonnetz telefonieren, so ist es ein "Telefon" und JEGLICHES Bedienen ist Verboten, kann man damit keinen Kontakt zum öffentlichen Telefonnetz herstellen so ist es ein Funkgerät und die Benutzung legal.

    Was ich als Techniker daran auszusetzen habe ist, das man ja Theoretisch mit jedem Funkgerät auch ins öffentliche Netz kommen kann, sofern jemand über eine "Funkgabel" handvermittelt. Damit ist die gewollte und so schön vom Gericht herausgearbeitete Unterscheidung wieder hinfällig - Daher wäre eine Formulierung wie "Selbstwählbetrieb ins Öffentliche Netz" besser gewesen...

    Aber um auf den Grund der der Diskussion zurückzukommen.

    Das Gericht hat zwischen Telefonen und Funkgeräten unterschieden. Jedes Gerät mit dem man ins öffentliche Netz kommen kann ist ein TELEFON. Daher ist jegliches BEDIENEN des Gerätes verboten - egal ob tatsächlich ein Telefonat stattfindet oder nicht.
    -> Nun sollen wir aber irgendwann mal TETRA bekommen. Bei TETRA ist die Direktwahl ins öffentliche Netz aber ein beworbenes Feature. Damit sind im Sinne der Definition des Gerichtes ALLE Tetra Geräte TELEFONE und fallen unter den "Handyparagraphen". Somit dürfen bei Laufenden Motor weder ein HRT noch ein Mikrofon vom Fahrer in die Hand genommen werden. Einzig eine Freisprechanlage wäre noch zulässig...
    -> Und darum dreht sich die Diskussion. Es ist zwar noch "Zukunftsmusik, aber doch absehbar und keinesfalls völlig hypothetisch.

    Gruß
    Carsten
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