Bitte dran denken, dass es eigentlich nur um die Fälle der Alleinfahrer geht. Die allermeisten Einsatzfahrzeuge sind ja hoffentlich immer noch mit mind. zwei Personen besetzt, so dass dann nicht der Fahrer funken muss.
Für die typischen Alleinfahrer ist eine Freisprechanlage doch wirklich nicht verkehrt (haben wir im ELW jetzt auch schon für 4m und 2m).
In dem Urteil geht es doch gar nicht um das Funken, sondern um die Option der Telefonie mit dem Funkgerät! Die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes ist doch die Voraussetzung und Grundlage des Urteils! Mir ist es unverständlich, warum nun in Richtung Einzelfahrer, Funken und Statusmeldung bei Einzelfahrern diskutiert wird. Die sind nicht im Geringsten betroffen.
Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...
Zum KTW: Tjanu, dann müsste man beim KTW eben dafür sorgen, dass es geht. Eine Freisprecheinrichtung ist doch kein Hexenwerk ... Kostet Geld, klar, aber die bei den BOS immer aufblitzende Sichtweise, alles was zusätzliches Geld koste sei unzumutbar und nicht umzusetzen (s. Führerschein) ist irgendwie auch, äh, seltsam. Mir wäre es als Fahrer jedenfalls lieber, wenn ich beide Hände am Steuer behalten könnte.
Andererseits funken die KTW bei uns auch nicht so wirklich häufig.
Wenn der erste HiOrg-Angehörige während eines Funkspruchs einen Unfall hat, und danach in die Rechtswalze gerät, wäre man froh, dieses Ei schon längst ausgebrütet zu haben. Es sind schon Dinge geregelt worden die weitaus weniger wahrscheinlich sind.
Und so OT sind wir hier doch gar nicht. Schlechte Laune?
Hi,
Naja, nicht ganz...
Eigendlich geht es darum:
Im Urteil wird ganz klar zwichen dem "Typischen Funk" und Mobiltelefonen unterschieden.
Es wird klar aufgezeigt das der "Typische Funk" wozu auch unser BOS Funk zählt ebend nicht verboten ist.
Da sich die Technik aber ziemlich ähnlich ist -(Ein Handy ist ja auch NICHTS anders als ein Digitales DUPLEX Funkgerät für 900-1800-2000Mhz mit Signalisierung - sieht man ja auch daran das man ein C-Netz Autotelefon mit wenig Aufwand zum Afu Funkgerät umbauen kann bzw. mit einer Service Karte ohne Umbau schon immer als reines Funkgerät auf Cnetz Kanälen nutzen konnte) - ist das Gericht aber bemüht eine Sinnvolle Unterscheidung zwischen Funk und Telefon zu finden.
Diese hat das Gericht dann durch die Möglichkeit zum Kontakt mit dem Öffentlichen Telefonnetz gefunden! (Dem ich zu sagen wir mal 90% Prozent zustimmen kann!)
Kann man mit dem Gerät in das öffentliche Telefonnetz telefonieren, so ist es ein "Telefon" und JEGLICHES Bedienen ist Verboten, kann man damit keinen Kontakt zum öffentlichen Telefonnetz herstellen so ist es ein Funkgerät und die Benutzung legal.
Was ich als Techniker daran auszusetzen habe ist, das man ja Theoretisch mit jedem Funkgerät auch ins öffentliche Netz kommen kann, sofern jemand über eine "Funkgabel" handvermittelt. Damit ist die gewollte und so schön vom Gericht herausgearbeitete Unterscheidung wieder hinfällig - Daher wäre eine Formulierung wie "Selbstwählbetrieb ins Öffentliche Netz" besser gewesen...
Aber um auf den Grund der der Diskussion zurückzukommen.
Das Gericht hat zwischen Telefonen und Funkgeräten unterschieden. Jedes Gerät mit dem man ins öffentliche Netz kommen kann ist ein TELEFON. Daher ist jegliches BEDIENEN des Gerätes verboten - egal ob tatsächlich ein Telefonat stattfindet oder nicht.
-> Nun sollen wir aber irgendwann mal TETRA bekommen. Bei TETRA ist die Direktwahl ins öffentliche Netz aber ein beworbenes Feature. Damit sind im Sinne der Definition des Gerichtes ALLE Tetra Geräte TELEFONE und fallen unter den "Handyparagraphen". Somit dürfen bei Laufenden Motor weder ein HRT noch ein Mikrofon vom Fahrer in die Hand genommen werden. Einzig eine Freisprechanlage wäre noch zulässig...
-> Und darum dreht sich die Diskussion. Es ist zwar noch "Zukunftsmusik, aber doch absehbar und keinesfalls völlig hypothetisch.
Gruß
Carsten
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