
Zitat von
StrangeQ
ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md..._mobilfunk.pdf
(ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)
Hier dann mal der komplette verlinkte Text des StMi Bayern:
(@ StrangeQ: sagt mir mal, welchen Passus du meinst, dann mach ich ihn noch fett..)

Zitat von
pdf
Gesetzliche Regelung für die Benutzung
eines Mobilfunkgerätes während der Fahrt;
Auswirkungen auf die Feuerwehren
Ab 1. Februar 2001 gilt folgender § 23 Abs. 1a StVO:
" (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons
aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und
bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Künftig wird also die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
untersagt sein. Nur die Benutzung des Mobiltelefons mittels Freisprechanlage
wird während der Fahrt weiter erlaubt bleiben.
Das Verbot der Benutzung von Auto- oder Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt gilt auch für die Feuerwehren. Eine Umgehung
dieser Regelung durch Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß
§ 35 Abs. 1 StVO kommt in aller Regel nicht in Betracht. Sofern die Verwendung
von Mobiltelefonen in Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr durch
die Fahrzeugführer vorgesehen bzw. beabsichtigt sind, sind diese Fahrzeuge
mit Freisprecheinrichtungen ausstatten.
Die Benutzung von Funkanlagen der Sicherheitsbehörden (BOS-Funk) in
Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der
Hilfsorganisationen fällt dagegen nicht unter die neue Regelung in § 23
Abs. 1 a StVO. Da die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht
und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert, kann es dennoch in schwierigen
Verkehrssituationen erforderlich sein, während der Benutzung der
Funkanlage mit dem Fahrzeug kurz anzuhalten; dies liegt im Ermessen des
Fahrzeugführers. In aller Regel ist ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit
mehreren Personen besetzt, so dass die Benutzung der Funkanlage durch
einen Beifahrer erfolgen kann.
Fahrzeuge neuerer Bauart sind mit umfangreicher Elektronik ausgestattet
(z.B. Motorsteuerung, Sicherheitssysteme, wie Airbags, ABS). Um eine Beeinflussung
der Bordelektronik durch Funkanlagen mit möglichen nicht absehbaren
negativen Folgen für die elektronischen Systeme in Kraftfahrzeugen
auszuschließen, dürfen Funkanlagen in Kraftfahrzeugen zudem nur mit
geeigneten Außenantennen betrieben werden. Näheres dazu ist aus der
Betriebsanleitung der jeweiligen Fahrzeuge zu entnehmen. Im Zweifelsfalle
sollte der Fahrzeughersteller konsultiert werden.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator