Naja.
Mööp, das steht erst im §38.Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist.
Für die Sonderrechte ist die Schwelle niedriger, da muss es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein.
Wenn ich z. B. einen brennenden Container mit der Seilwinde des Rüstwagens umkippen will und das Fahrzeug zum Instellungbringen entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße einfahren muss, ist das meiner Meinung nach gerechtfertigt.
Insofern hat robbyköln schon Recht, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Wegerechtes" nach §38 vorliegen (s. Ursprungsfrage), liegen eigentlich immer auch die für die Sonderrechte nach §35 vor. Dann kommt nur noch die Einschränkung aus §35 (8)
Ich bezweifele aber, dass die Voraussetzungen immer vorliegen, wenn in Deutschland mit Musik gefahren wird. ;)
Naja, der erforderliche Nutzen scheint recht niedrig angesetzt zu sein:Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
"(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert"
;)