Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Klar, du hast recht, es war noch früh und die vierte Nacht von neun steckte mir in den Knochen!

Aber: Es muss trotzdem dringend geboten sein. D.h. Andere (weniger "gefährliche") führen nicht zum gleichen Ziel.

Und was lt. §35 StVO für Bau- und Strassenkehrmaschinen gilt, gilt noch lange nicht für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Insofern sollte man "den Nutzen" schon etwas höher ansetzen. Man muss zum Beispiel einer Straßenkehrmaschine keinen Platzu machen.

Gruß, Mr. Blaulicht
Wieso gilt das, was für Kehrmaschinen und Müllwagen gilt, nicht auch für FW und RD? Der §35 sagt ausdrücklich "...wenn es dringend geboten ist..." (FW,Polizei etc.) bzw. "...wenn es der Einsatz erfordert..." (Baumaschinen, Müllwagen etc.). Im Prinzip ist das beides das selbe.
Das FW-fzg. darf genausowenig auf der Heimfahrt zur Wache gegen die STVO verstoßen wie der Müllwagen der eine Leerfahrt hat.