Zum einen geht es um die Frage, ob man entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße einfahren darf.
Ja, das darf man, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und man die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.
Das steht im § 35 der StVO, dazu benötigt es nicht einmal das Sondersignal.

Zum anderen wird die Frage interessant, ob man andere Verkehrsteilnehmer, die die Straße ggf. in korrekter Richtung befahren, zum Platzmachen zwingen kann. Dazu braucht es das Sondersignal, welches man verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das steht im § 38 der StVO.


Sprich: Wenn die Voraussetzungen für Sondersignale vorliegen, wird man auch die Einbahnstraße dergestalt befahren dürfen (und dabei auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung achten).